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Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 23.05.2013
- 5 U 140/12 und Urteile v. 14.05.2013 5 U 33/12, 5 U 42/12 -
Schadensersatzklage gegen ehemalige Vorstände der Accessio AG abgewiesen
Systematisch fehlerhafte Anlageberatung durch Kundenberater auf Veranlassung der Vorstandsmitglieder nicht erkennbar
Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht hat eine Schadenersatzklage von Kunden des zwischenzeitlich insolventen Wertpapierdienstleistungsunternehmen Accessio AG gegen die beiden ehemaligen Vorstandsmitglieder abgewiesen, weil er es nicht als erwiesen ansah, dass die Vorstandsmitglieder die Kundenberater systematisch zu einer fehlerhaften Anlageberatung veranlasst haben.
Im zugrunde liegenden Streitfall ließ sich das klagende Ehepaar bei der Vermögensanlage ab April 2007 durch die Accessio AG beraten. Im Zeitraum April 2007 bis Juli 2008 zeichneten sie
Voraussetzungen für persönliche Haftung des Vorstands nicht gegeben
Das Schleswig-Holsteinische entschied jedoch, dass die beiden Vorstandsmitglieder nicht persönlich auf
Schriftliche Information der Kunden über Risiken der vertriebenen Kapitalanlagen waren nicht erforderlich
Nach der damaligen Gesetzeslage (Beratungszeitraum April 2007 bis Juli 2008) war eine schriftliche Information der Kunden über die Risiken der vertriebenen Kapitalanlagen nicht erforderlich. Es sei auch nicht erwiesen, dass die beklagten Vorstandsmitglieder ihre Berater aktiv angewiesen hätten, dass die Kunden von den Emissionsprospekten der
Aufklärung über fehlenden Schutz durch Einlagensicherungsfond bei bereits erfolgter Aufklärung über Totalverlustrisiko nicht mehr erforderlich
Die Beweisaufnahme habe zudem ergeben, dass die Berater der Accessio AG gehalten waren, die Kunden vor Zeichnung der
Kundengewinnung durch Werbung für andere Produkte stellt kein sittenwidriges Geschäftsmodell dar
Das Gericht sah es auch nicht als ein sittenwidriges Geschäftsmodell an, wenn die über Tagesgelder gewonnenen Kunden nach dem Auslaufen der Tagesgelder für andere Produkte wie Unternehmensanleihen durch Werbung gewonnen werden sollten. Das werbemäßige Angebot von Unternehmensanleihen an – unterstellt – risikoscheue Anleger, stelle sich nicht als unzulässig dar, wenn in dem nachfolgenden Beratungsgespräch eine zutreffende Risikoaufklärung erfolge und der Kunde auf deren Grundlage vom früheren Anlageziel abrücke und sich für ein bestimmtes Anlageprodukt entscheide.
Hinweis auf Nutzlosigkeit vermittelter Kapitalanlagen nicht nachvollziehbar
Im Übrigen haben die Kläger nicht nachvollziehbar dargelegt, weshalb die vermittelten Kapitalanlagen wegen behaupteter "Klumpenrisiken" und einer erheblichen Marktenge alle ungeeignet gewesen sein sollen. Die gesellschaftsrechtlichen Verflechtungen der Emittenten werden nicht aufgezeigt.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.05.2013
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Direktbank hat bei gezieltem Auftrag zum Erwerb von Wertpapieren durch Kunden keine Aufklärungspflicht
(Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 05.11.2012
[Aktenzeichen: 5 U 10/12]) - Lehman Brothers Holding Inc.: BGH hebt Berufungsurteile auf Schadensersatzzahlungen durch Banken für geschädigte Anleger auf
(Bundesgerichtshof, Urteil vom 26.06.2012
[Aktenzeichen: XI ZR 259/11, XI ZR 316/11, XI ZR 355/10, XI ZR 356/10])
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Dokument-Nr. 15926
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