Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 21.07.2016
- 6 U 16/15 -
Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" setzt vorheriges Psychologiestudium voraus
Werbung mit Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) ohne Hinweis auf vorher notwendiges Studium irreführend
Der Anbieter berufsbegleitender Weiterbildungslehrgänge darf diese Lehrgänge nicht mit dem Erlangen der Berufsbezeichnung "Betriebspsychologe (FH)", Organisationspsychologe (FH)" oder Kommunikationspsychologe (FH)" bewerben, wenn die entsprechende Weiterbildung nicht auf einem Hochschulstudium der Psychologie der Teilnehmer aufbaut. Dies entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht.
Der Kläger des zugrunde liegenden Verfahren ist ein aus Psychologinnen und Psychologen bestehender Verein zur Förderung der beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Die Beklagte betreibt eine Einrichtung für
Werbung für Berufsbezeichnung "...-Psychologe (FH)" ohne Hinweis auf vorheriges Studium irreführend
Das Landgericht Lübeck gab der Klage in erster Instanz statt und verurteilte die Beklagte, die Werbung mit diesen Berufsbezeichnungen zu unterlassen. Das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht bestätigte diese Entscheidung. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass die Beklagte wettbewerbswidrig handele, weil ihre Werbung mit den Berufsbezeichnungen Betriebs-, Organisations- oder Kommunikationspsychologe (FH) irreführend ist. Sie erwecke gegenüber den Lehrgangsinteressenten den Eindruck, dass diese sich nach Abschluss des Lehrgangs auch dann als "...-Psychologe (FH)" bezeichnen dürfen, wenn sie vorher kein Psychologiestudium absolviert haben. Das sei aber nicht so, denn das Führen des Titels "...-Psychologe (FH)" ohne vorheriges Studium würde zu einer Täuschung der Verbraucher führen.
Durch Zusatz "(FH)" wird irreführender Charakter verstärkt
Jedenfalls ein erheblicher Teil der durchschnittlich informierten Verbraucher erwarte auch noch in der heutigen Zeit, dass ein Psychologe eine universitäre Grundausbildung im Studienfach Psychologie durchlaufen hat. Psychologie gelte bis heute als universitäre Wissenschaft und ein Psychologe als jemand, der die notwendigen Kenntnisse in einer akademischen Ausbildung erworben hat. Von einem Psychologen werde mehr erwartet als langjährige Erfahrung in Bereichen, in denen "Psychologie" gefragt ist. Daran ändere sich auch nichts dadurch, dass es mittlerweile "Hunde-" oder "Pferde-Psychologen" gibt, denn von diesen erwarte niemand ernsthaft, dass sie ein Psychologiestudium absolviert haben, so das Gericht. Auch der Zusatz "(FH)" sei nicht geeignet, die Irreführung zu verhindern, sondern verstärke diese noch. Aus diesem Zusatz gehe nämlich nach Auffassung des Gerichts nicht hervor, dass der Lehrgangsteilnehmer bei einer Fachhochschule nur eine
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.07.2016
Quelle: Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht/ra-online
- Steuerberater darf neben Berufsbezeichnung nicht Zusatz "Vorsitzender Richter a.D." führen
(Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.08.2012
[Aktenzeichen: 4 U 90/12]) - Werbeanzeige: "Praxis für medizinische Fußpflege" von einfacher Fußpflegerin kann irreführend sein
(Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 03.02.2011
[Aktenzeichen: I-4 U 160/10])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 22956
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil22956
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.