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Bundessozialgericht, Urteil vom 19.08.2010
B 14 AS 47/09 R -

Hartz IV-Empfänger erhalten keine Kostenerstattung für Schulbücher im Schuljahr 2005/2006

Unterdeckung des Bedarfs wurde bereits vom Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet

Wer Leistungsempfänger nach dem SGB II ist, hat keinen Anspruch auf Erstattung der Kosten für die Schulbücher für das Schuljahr 2005/2006. Dies hat das Bundessozialgericht entschieden.

Der im 1990 geborene Kläger besuchte im Schuljahr 2005/2006 die 9. Klasse eines Gymnasiums in Rheinland-Pfalz. Das Land gewährte zu den erforderlichen Schulbüchern lediglich einen Zuschuss in Höhe von 59,- €. Die restlichen Kosten für die Schulbücher in Höhe von insgesamt 139,20 € machte der Kläger bei dem Träger der Grundsicherung für Arbeitssuchende nach dem SGB II geltend. Dieser lehnte die Leistung ab. Die Klage blieb ohne Erfolg. Das Landessozialgericht hat den beigeladenen Sozialhilfeträger verurteilt, die Kosten über § 73 SGB XII zu tragen. Insofern handele es sich um einen atypischen Bedarf, der ausnahmsweise vom Sozialhilfeträger zu decken sei.

Schulbücher kein atypischer Bedarf von Kindern

Der Sozialhilfeträger legte Revision ein und hatte Erfolg. Im hier streitigen Schuljahr 2005/2006 gab es - über die landesrechtlichen Schulgesetze hinaus - unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt eine Möglichkeit für Empfänger des SGB II, die Kosten von Schulbüchern geltend zu mache. Das SGB II enthält insofern ein abgeschlossenes und pauschalisiertes Leistungsregime, das - anders etwa als für die Kosten von mehrtägigen Klassenfahrten in § 23 Abs. 3 Nr. 3 SGB II - keine Rechtsgrundlage für das Begehren des Klägers enthielt. Die Regelleistungen nach dem SGB II enthielten keine Beträge für Bildung, was das Bundesverfassungsgericht in seinem urteil vom 09.02.2010 ausdrücklich gerügt hat. Insofern handelt es sich bei den beanspruchten Schulbüchern um einen typischen Bedarf, der vom SGB II zu decken gewesen wäre. Die Unterdeckung dieses Bedarfs hat das Bundesverfassungsgericht als verfassungswidrig beanstandet. Zugleich hat es aber entschieden, dass der Gesetzgeber nicht gehalten ist, diese Verfassungswidrigkeit mit Wirkung für die Vergangenheit zu korrigieren. Auch der neue, vom Bundesverfassungsgericht am 09.02.2010 geschaffene verfassungsrechtliche Anspruch bei Vorliegen eines unabweisbaren, laufenden, nicht nur einmaligen besonderen Bedarfs steht dem Kläger für den streitigen Zeitraum nicht zur Verfügung. Dies folgt schon daraus, dass es sich um einen Bedarf gehandelt hat, der bereits innerhalb der Regelleistung zu decken gewesen wäre. Darüber hinaus handelt es sich bei den Schulbüchern um einen einmaligen und gerade um keinen laufenden Bedarf.

Ein Anspruch über § 73 SGB XII gegen den Sozialhilfeträger scheitert hier somit bereits daran, dass es sich - anders als im Fall der Aidserkrankung - nicht um einen atypischen Bedarf von Kindern handelt.

Neue Norm kann nicht rückwirkend angewendet werden

Der Gesetzgeber hat mittlerweile mit Wirkung zum 01.08.2009 mit § 24 a SGB II eine eigene Anspruchsgrundlage für eine zusätzliche Leistung für die Schule in Höhe von 100,- € in das SGB II eingefügt. Diese erstmals für das Schuljahr 2009/2010 anwendbare Norm kann nicht aus verfassungsrechtlichen Gründen rückwirkend für das Schuljahr 2005/2006 Anwendung finden. Zum einen hat der Gesetzgeber dem neuen § 24 a SGB II keine rückwirkende Geltung beigelegt, zum anderen hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Urteil vom 09.02.2010 - wie bereits betont - trotz der Verfassungswidrigkeit der Regelleistungen klargestellt - dass der Gesetzgeber nicht verpflichtet ist, das Leistungssystem des SGB II rückwirkend bzw. anzupassen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.08.2010
Quelle: Bundessozialgericht/ ra-online

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