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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 26.07.2010
- S 52 R 127/09 -
Ehemalige Lehramtsreferendarin hat Anspruch auf Nachversicherung
Erhebung der Verjährungseinrede vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn rechtswidrig
Eine ehemalige Lehramtsreferendarin ist für die Referendarzeit, die sie als Beamtin auf Widerruf abgeleistet hat, in der gesetzlichen Rentenversicherung durch ihren damaligen Arbeitgeber (hier das Land Nordrhein-Westfalen) nachzuversichern. Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls, das Land Nordrhein-Westfalen, wandte sich mit der Klage gegen die Aufforderung der beklagten Deutschen
Nachentrichtungsanspruch ist unstreitig entstanden
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Klage abgewiesen. Der Nachentrichtungsanspruch sei unstreitig entstanden. Scheiden
Nachversicherungsanspruch ist durch das Grundgesetz geschützter Anspruch
Die Klägerin könne sich auch nicht auf die Verjährungseinrede berufen, da dies vorliegend rechtsmissbräuchlich sei. Der Klägerin sei bereits seit dem Jahr 2006 im Hinblick auf eine Entscheidung des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen bekannt, dass ihr in den Nachversicherungsfällen die Berufung auf die Verjährungseinrede nach Treu und Glauben verwehrt sei. Insbesondere sei die Erhebung der Verjährungseinrede vor dem Hintergrund der beamtenrechtlichen Fürsorgepflicht des Dienstherrn, also des Landes Nordrhein-Westfalen, rechtswidrig. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 30.08.2010
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
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Dokument-Nr. 10159
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