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Landgericht Duisburg, Urteil vom 18.05.2010
- 13 S 58/10 -
LG Duisburg: Vermieter muss Wasserrohre nicht regelmäßig inspizieren
Wasserschäden zählen zu den allgemeinen Lebensrisiken
Ein Vermieter ist nicht dazu verpflichtet, Wasserrohre regelmäßig einer Generalinspektion zu unterziehen. Entsteht durch ein undichtes Rohr ein Wasserschaden, hat der Mieter in der Regel keinen Anspruch auf Schadensersatz. Dies entschied das Landgericht Duisburg.
Im zugrunde liegenden Streitfall kam es in der Wohnung eines Mieters unmittelbar nach Abschluss des Mietvertrags zu einem massiven
Auch besonders umsichtiger oder vorsichtiger Mensch lässt keine Überprüfungen des Rohrleitungssystems ohne Grund vornehmen
Die Richter des Landgerichts Duisburg wiesen diese Forderung zurück. Anspruch auf Schadensersatz hätte der
Wasserrohre müssen nicht ohne besonderen Anlass regelmäßig einer Generalinspektion unterzogen werden
Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.09.2010
Quelle: Arbeitsgemeinschaft Miet- und Immobilienrecht/ra-online
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Dokument-Nr. 10196
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