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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 09.11.2010
- C-92/09 und C-93/09 -
EuGH stärkt Datenschutz von Landwirten: Pflicht zur Veröffentlichung der Empfänger von EU-Agrarbeihilfen teilweise ungültig
Verletzung des Rechts der betroffenen Empfänger auf Achtung ihres Privatlebens
Die Rechtsvorschriften der Union über die Veröffentlichung von Informationen über die Empfänger von Mitteln aus den europäischen Landwirtschaftsfonds sind teilweise ungültig. Dies hat der Europäische Gerichtshof entschieden. Die Verpflichtung zur Veröffentlichung der Namen natürlicher Personen, die Empfänger einer solchen Beihilfe sind, und der genauen Beträge, die sie erhalten haben, ist im Hinblick auf das Ziel der Transparenz eine unverhältnismäßige Maßnahme.
Nach dem für die Finanzierung der Ausgaben im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik geltenden Unionsrecht gewährleisten die Mitgliedstaaten jedes Jahr die nachträgliche
Empfänger auf Internetseite der BLE veröffentlicht
Auf der Internetseite der deutschen Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung werden die Namen der Empfänger von EGFL- und ELER-Mitteln, der Niederlassungs- oder Wohnort der Empfänger mit Postleitzahl und die Höhe der Jahresbeträge bereitgestellt. Die Seite ist mit einer Suchfunktion ausgestattet.
Die Volker und Markus Schecke GbR, ein landwirtschaftlicher Betrieb (Rechtssache C-92/09), und Hartmut Eifert, Inhaber eines landwirtschaftlichen Vollererwerbsbetriebs (Rechtssache C-93/09), hatten für das Wirtschaftsjahr 2008 bei der zuständigen lokalen Behörde Anträge auf Agrarbeihilfen aus dem EGFL und dem ELER gestellt, denen mit Bescheiden vom Dezember 2008 entsprochen wurde.
Kläger beantragen Verpflichtung zur Nichtveröffentlichung
Mit ihren Klagen haben die Volker und Markus Schecke GbR und Hartmut Eifert beim Verwaltungsgericht Wiesbaden beantragt, das Land hessen zu verpflichten, die sie betreffenden Daten nicht zu veröffentlichen. Da das nationale Gericht in den Rechtsvorschriften der Europäischen Union über die Pflicht zur
Recht auf Schutz personenbezogener Daten rechtfertigt auch Einschränkungen
Der Gerichtshof stellt fest, dass sich die in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannte Achtung des Privatlebens hinsichtlich der Verarbeitung personenbezogener Daten auf jede Information erstreckt, die eine bestimmte oder bestimmbare natürliche Person betrifft, dass aber auch Einschränkungen des Rechts auf Schutz der personenbezogenen Daten gerechtfertigt sein können, wenn sie denen entsprechen, die im Rahmen der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten geduldet werden.
Zugang der Daten auch für Dritte grundsätzlich Rechtsverletzung
Die
Steuerzahler hat grundsätzlich Anspruch auf Information über Verwendung der Gelder
Der Gerichtshof befindet in diesem Zusammenhang, dass zwar in einer demokratischen Gesellschaft die Steuerzahler einen Anspruch darauf haben, über die Verwendung der öffentlichen Gelder informiert zu werden, dass aber gleichwohl eine ausgewogene Gewichtung der verschiedenen beteiligten Interessen vor dem Erlass der angefochtenen Bestimmungen die Prüfung der Frage durch die betreffenden Organe erforderte, ob die
Rat und Kommission Grenzen zur Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit überschritten
Der Gerichtshof gelangt somit zu dem Ergebnis, dass der Rat und die Kommission die durch die Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit vorgegebenen Grenzen überschritten haben, indem sie die
In Anbetracht der großen Zahl von Veröffentlichungen, die in den Mitgliedstaaten auf der Grundlage von Rechtsvorschriften erfolgt sind, die als gültig angesehen wurden, erkennt der Gerichtshof darauf, dass die festgestellte Ungültigkeit dieser Bestimmungen nicht zulässt, die Wirkungen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2010
Quelle: ra-online, Gerichtshof der Europäischen Union
Jahrgang: 2011, Seite: 271 CR 2011, 271 | Zeitschrift: Multimedia und Recht (MMR)
Jahrgang: 2011, Seite: 122 MMR 2011, 122
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Dokument-Nr. 10536
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