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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 11.11.2010
- 5 C 12.10 -
BVerwG: Bei Täuschung kann eine Einbürgerung zurückgenommen werden - auch bei Verlust der Unionsbürgerschaft
Rücknahme einer Einbürgerung aufgrund arglistigem Verschweigen von Ermittlungsverfahren
Die Klage eines gebürtigen Österreichers gegen die rückwirkende Rücknahme seiner Anfang 1999 erfolgten Einbürgerung als Deutscher wurde nun endgültig vom Bundesverwaltungsgericht Leipzig abgewiesen.
Im hiesigen Rechtsstreit wurde die
Rechtmäßige Rücknahme bei Einbürgerungserschleichung vereinbar mit Gemeinschaftsrecht?
Deswegen hat das Bundesverwaltungsgericht im Februar 2008 dem Gerichtshof der Europäischen Union insbesondere die Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt, ob es mit Gemeinschaftsrecht vereinbar ist, wenn die nach deutschem Recht an sich rechtmäßige Rücknahme einer erschlichenen
Entziehung der Staatsbürgerschaft muss Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat Anfang März 2010 entschieden, dass die Entziehung der durch Täuschung erschlichenen deutschen Staatsangehörigkeit nicht gegen Unionsrecht verstößt, vorausgesetzt, dass die Rücknahmeentscheidung den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt (EuGH, Urteil v. 02.03.2010 - C-135/08 -).
Rücknahme im Lichte des Europarechts verhältnismäßig
Das Bundesverwaltungsgericht hat nun unter Beachtung dieser unionsrechtlichen Vorgaben den Fall abschließend geprüft. Es hat entschieden, dass die Rücknahme der vom Kläger erschlichenen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.11.2010
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ ra-online
- Verwaltungsgericht München, Urteil vom 12.02.2001
[Aktenzeichen: VG M 25 K 00.3348] - Verwaltungsgerichtshof München, Urteil vom 25.10.2005
[Aktenzeichen: VGH 5 B 03.2462]
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Dokument-Nr. 10551
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