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Bundesgerichtshof, Urteil vom 23.11.2010
- XI ZR 26/10 -
BGH verneint Entschädigungsanspruch für Scheingewinne nach dem Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetz
Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen keine als Grundlage eines Entschädigungsanspruchs anzusehenden Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar
Ein Kapitalanleger hat gegen die Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen im Falle der Insolvenz eines Wertpapierhandelsunternehmens keinen Anspruch auf Zahlung von Scheingewinnen, die das Unternehmen in Kontoauszügen oder Saldenbestätigungen ausgewiesen hatte. Dies entschied der Bundesgerichtshof.
In dem zugrunde liegenden Fall nimmt der Kläger die beklagte Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen auf
Die Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg.
Entschädigungsanspruch im Hinblick auf ausgewiesene Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen durch BGH verneint
Der Bundesgerichtshof hat der Revision des Klägers nur zu einem geringen Teil stattgegeben und die Klage nur in Höhe der Differenz zwischen der Nettoanlagesumme und den Auszahlungen sowie nach Abzug des Selbstbehalts von 10 % für begründet erachtet. Einen darüber hinausgehenden Anspruch hat das Gericht dagegen verneint. Die von der Phoenix Kapitaldienst GmbH erstellten Kontoauszüge und Saldenbestätigungen stellen bereits keine abstrakten Schuldversprechen oder Schuldanerkenntnisse dar, die Grundlage eines Entschädigungsanspruchs sein könnten. Darüber hinaus hat der Senat aber auch einen Entschädigungsanspruch im Hinblick auf die in den Kontoauszügen ausgewiesenen Scheingewinne aus grundsätzlichen Erwägungen verneint. Weder dem Wortlaut des § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes* noch den Gesetzesmaterialien oder der Anlegerentschädigungsrichtlinie 97/9/EG vom 3. März 1997 lassen sich Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass der Entschädigungsanspruch auch Scheingewinne umfassen soll.
Erläuterungen
* - § 1 Abs. 4 Satz 1 des Einlagensicherungs- und Anlegerentschädigungsgesetzes lautet:
Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften im Sinne dieses Gesetzes sind die Verpflichtungen eines Instituts zur Rückzahlung von Geldern, die Anlegern aus Wertpapiergeschäften geschuldet werden oder gehören und die für deren Rechnung im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften gehalten werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 23.11.2010
Quelle: Bundesgerichtshof/ra-online
- Landgericht Berlin, Urteil vom 01.10.2008
[Aktenzeichen: 4 O 297/08] - Kammergericht Berlin, Urteil vom 06.01.2010
[Aktenzeichen: 26 U 240/08]
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Dokument-Nr. 10612
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