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Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 22.09.1988
- 16 U 123/87 -
Räum- und Streupflicht: Verkehrssicherungspflicht kann auch durch Hausordnung eines Formularmietvertrags wirksam auf Wohnungsmieter übertragen werden
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter durch Klausel im Mietvertrag stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz dar
Einem Mieter kann durch eine Klausel zur Hausordnung im Mietvertrag wirksam die Räum- und Streupflicht für den Winter übertragen werden. Kommt es zu einem Unfall wegen gar nicht oder nicht ausreichend geräumter und gestreuter Wege und Flächen, haftet der Mieter für entstandene Schäden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall hatten Wohnungseigentümer die Räum- und
Mietern wurde Räum- und Streupflicht in wirksamer Weise im Mietvertrag übertragen
Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main gab der Klägerin Recht, sah aber einen Verstoß gegen die Verkehrssicherungspflicht nur bei dem
Formularmäßige Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf Mieter nicht unwirksam
Zwar treffe es zu, dass die Vereinbarung darüber lediglich in dem von den Vermietern verwendeten vorgedruckten Mietvertragsformular enthalten sei und dort unter § 27 des Vertragstextes mit der Überschrift „Hausordnung“ stehe. Doch folge daraus entgegen der Ansicht der
Übertragung der Verkehrssicherungspflicht auf den Mieter stellt keine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGB-Gesetz dar
Eine
Mieter hat durch bereits vorgenommene Räumarbeiten der Übernahme der Verpflichtungen zugestimmt
Abgesehen davon sei die
Übertragung der Räumarbeiten per Mietvertrag stellen keine unangemessene Benachteiligung des Mieters dar
Das Gericht sah in der
Hinweis
Das AGB-Gesetz ist zum 1.1.2002 außer Kraft getreten. § 3 AGB-Gesetz entspricht jetzt § 305 c BGB. § 9 AGB-Gesetz entspricht § 307 BGB.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.12.2010
Quelle: ra-online, OLG Frankfurt am Main (vt/ac)
- Landgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 23.03.1987
[Aktenzeichen: 2/21 O 403/85]
Jahrgang: 1989, Seite: 41 NJW 1989, 41 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 1989, Seite: 397 NJW-RR 1989, 397 | Zeitschrift: Wohnungswirtschaft und Mietrecht (WuM)
Jahrgang: 1988, Seite: 399 WuM 1988, 399 | Zeitschrift für Schadenrecht (zfs)
Jahrgang: 1989, Seite: 7 zfs 1989, 7
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Dokument-Nr. 10777
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