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Landgericht Münster, Urteil vom 29.08.2002
- 8 S 210/02 -
Bespucken eines Polizisten kostet 250 Euro Schmerzensgeld
Keine Bagatelle
Ein Polizeibeamter, der bespuckt wird, kann Schmerzensgeld verlangen. Das Landgericht Münster hielt 250 Euro für angemessen.
Im zugrunde liegenden Fall hatte ein betrunkener Mann einem Polizisten ins Gesicht gespuckt.
Das Landgericht Münster stellte fest, dass der Mann durch das
Schmerzensgeldbetrag von 250 Euro angemessen und ausreichend
Weil der
Auch wenn es sich nicht um eine Bagatelle gehandelt habe, so sei die Beeinträchtigung, die von dem angetrunkenen Mann ausgegangen sei, nicht schwerwiegend, führte das Gericht aus.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 20.09.2011
Quelle: ra-online, Landgericht Münster (vt/pt)
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Jahrgang: 2002, Seite: 1677 NJW-RR 2002, 1677
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Dokument-Nr. 11231
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