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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 05.04.2011
- 5 S 194/10 -
Privater Bootslagerplatz im Wohngebiet grundsätzlich unzulässig
Bootslagerplatz stellt keine im allgemeinen oder reinen Wohngebiet zulässige untergeordnete Nebenanlage dar
Ein privater Bootslagerplatz ist als Nebenanlage in einem reinen oder allgemeinen Wohngebiet grundsätzlich unzulässig. Ein benachbarter Grundstückseigentümer kann sich daher gegen dessen Errichtung wehren. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Die Beigeladenen des zugrunde liegenden Falls sind
Abwehrecht durch Hinnehmen des angelegten Lageplatz ohne Baugenehmigung nicht verwirkt
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs entspricht die Eigenart der näheren Umgebung des Grundstücks der Beigeladenen einem allgemeinen oder sogar einem reinen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.04.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
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Dokument-Nr. 11532
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