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Bundesgerichtshof, Urteil vom 03.03.2011
- III ZR 174/10 -
Besitzer eines gestohlenen Fahrzeugs hat keinen Anspruch auf Schadensersatz bei Beschädigung des Wagens durch rechtmäßige polizeiliche Maßnahme
Fahrzeugeigentümer erleidet durch gezieltes Rammen des gestohlenen Fahrzeuges durch die Polizei kein unzumutbares Sonderopfer
Der Eigentümer eines gestohlenen Kfz hat keinen Anspruch auf Ausgleich von Schäden, die aufgrund einer rechtmäßigen polizeilichen Maßnahme - hier Rammen bei einer Verfolgungsfahrt - entstanden sind. Dies entschied der Bundesgerichtshof und bestätigte damit die Entscheidungen des Landgerichts und Oberlandesgerichts Braunschweig.
Der Kläger des zugrunde liegenden Streitfalls, ein selbständiger Autohändler aus Bad Bentheim, begehrt vom Land Niedersachsen die Zahlung einer
Polizei rammt Fahrzeug der flüchtigen Täter zum Schutz der Allgemeinheit
Während der anschließenden Verfolgungsfahrt kam O Anhaltesignalen der
Beschädigtes Fahrzeug hat nach Kollision nur noch einen Restwert von knapp über 7.000 Euro
Durch das Verhalten der
Klage auf Schadensersatz in allen Instanzen erfolglos
Die auf Schadensersatz gerichtete Klage wies das Landgericht Braunschweig ab. Auch die Berufung hatte keinen Erfolg. Das Oberlandesgericht Braunschweig wies das Rechtsmittel mit Urteil vom zurück. Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte mit seinem Urteil die Entscheidungen der Braunschweiger Richter.
Handeln der Polizei war nicht rechtswidrig
Da die
Maßnahmen der Polizei richteten sich nicht gezielt gegen Kläger als Eigentümer, sondern gegen verfolgte Täter
Eine besondere gesetzliche Regelung des Niedersächsischen Polizeirechts (§ 80 NdsSOG) greife - was das Oberlandesgericht richtig erkannt habe - nicht, da sich die Maßnahme nicht gezielt gegen den Kläger als Eigentümer, sondern gegen die Täter O und D gerichtet habe. Anders als in anderen Bundesländern gibt es in Niedersachsen keine gesetzliche Grundlage für einen Ausgleichsanspruch, wenn ein unbeteiligter Dritter durch eine rechtmäßige Maßnahme der
Eigentumsrecht des Klägers war bereits durch Diebstahl des Fahrzeugs erheblich beeinträchtigt
Schließlich könne - so BGH und OLG übereinstimmend - der Kläger auch keinen Ausgleich verlangen, weil er durch das gezielte Rammen seines Fahrzeuges ein unzumutbares Sonderopfer erlitten hätte. Bereits durch den
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2011
Quelle: Oberlandesgericht Braunschweig/ra-online
- Landgericht Braunschweig, Urteil vom 05.08.2009
[Aktenzeichen: 5 O 648/09] - Oberlandesgericht Braunschweig, Urteil vom 30.06.2010
[Aktenzeichen: 3 U 86/09]
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Dokument-Nr. 11542
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