Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Oberlandesgericht München, Urteil vom 11.01.2011
- 5 U 3158/10 -
Sektflasche explodiert: Hersteller zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verurteilt
Hersteller haften für Produktfehler - auch für unvermeidbare Ausreißer
Der Hersteller haftet für seine Produkte und muss durch Fehler verursachte Schäden ersetzen. Insbesondere die von Glasflaschen mit kohlensäurehaltigen Getränken wie Sekt ausgehenden Gefahren sind bekannt. Explodiert eine Sektflasche in der Hand eines Kunden, so kann sich der Sekthersteller nicht einfach darauf berufen, dass es möglicherweise erst nach dem Verkauf zu einer Beschädigung der Flasche gekommen sein könnte. Eine solche Beschädigung erst nach Auslieferung der Flasche muss der Hersteller nachweisen. Andernfalls schuldet er dem verletzten Kunden Schadensersatz und Schmerzensgeld.
Geklagt hatte in dem in letzter Instanz vom Oberlandesgericht München entschiedenen Fall eine
Oberflächenbeschädigung der Flasche führte zur Explosion
Das Landgericht München II gab der
Oberflächenbeschädigungen der Flasche sind jederzeit möglich, aber kaum erkenn- und vermeidbar
Solche Oberflächenbeschädigungen können auf vielfältige Weise entstehen: Bereits in der Glashütte, beim Verpacken, Transport und Entpacken der Flaschen, in der Befüllungsanlage oder auch erst beim Händler oder dem Endkunden. Durch Beschädigungen entstandene Mikrorisse spielten sich auf atomarer Ebene ab und seien nicht einmal mithilfe eines Mikroskops zu erkennen und setzten sich mit nicht voraussagbarer Ausbreitungsgeschwindigkeit fort.
Kunden dürfen erwarten, dass gekaufte Glasflaschen nicht explodieren
Infolge der Oberflächenbeschädigung sei die
Hersteller hat Verantwortung für seine Produkte - auch wenn Fehler unvermeidbar sind
Dieser Erwartung stehe nicht entgegen, dass Mikrorisse gar nicht erkannt werden können, also technisch nicht feststellbar und folglich nicht hundertprozentig vermeidbar seien. Sei ein solcher Riss trotzdem vorhanden, so liege ein Fabrikationsfehler in Form eines Ausreißers vor. Die Haftung für unvermeidbare Ausreißer bedeute deshalb auch keine Verantwortung für Verhaltensunrecht, sondern gemäß der Konzeption des Produkthaftungsgesetzes eine Verantwortung des Herstellers für Gefahren des Produktes.
Von explodierenden Glasflaschen ausgehende Gefahren sind bekannt
Zumindest die Gefahr, die von zerberstenden Glasflaschen ausgehe, sei bekannt und grundsätzlich vermeidbar - etwa durch Ummantelung der Glasflaschen. Dass darauf unter Kostengesichtspunkten verzichtet worden sei, führe nicht zur Verneinung eines Produktfehlers. Mit Blick auf die Größe der Gefahr, die von umherfliegenden Scherben bei einer
Nur unbekannte Risiken schließen eine Haftung des Herstellers aus
Der
Schlagfestigkeit von Glasflaschen reicht im Normalfall aus - Oberflächenverletzung ist bei normaler Handhabung unwahrscheinlicher als Sechser im Lotto
Die Richter führten weiter aus, dass das Risiko, dass es bei einer vorsichtigen Handhabung der
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht München (vt/we)
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11628
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11628
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.