Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Sozialgericht Karlsruhe, Urteil vom 21.04.2011
- S 1 SO 3289/10 -
SG Karlsruhe: Kein Anspruch auf Kostenerstattung für Schülerbeförderung zu auswärtiger Förderschule bei vorhandener gleich geeigneten Förderschule am Wohnort
Besuch entfernt liegender Schule aufgrund des gleichen Bildungs- und Erziehungsauftrags wie Schule vor Ort nicht erforderlich
Eltern haben keinen Anspruch auf Übernahme oder Erstattung von Kosten der Schülerbeförderung zu einer auswärtigen Förderschule als Maßnahme der Eingliederungshilfe durch den Sozialhilfeträger, wenn der Besuch einer gleich geeigneten Förderschule am Wohnort möglich und zumutbar ist und hierfür keine Beförderungskosten anfallen. Dies entschied das Sozialgericht Karlsruhe.
Der 2002 geborene Kläger des zugrunde liegenden Falls leidet seit seiner Geburt infolge eines Down-Syndroms an Fähigkeitsstörungen im körperlichen und geistigen Bereich. Durch - bestandskräftigen - Bescheid stellte das Staatliche Schulamt fest, der Kläger sei am besten in einer Sonderschule zu fördern. Derzeit sei die Förderschule der geeignete Förderort; die zuständige Förderschule sei die (staatliche) P-Förderschule am Wohnort des Klägers.
Eltern wünschen Beschulung an 35 km entfernter Schule und verlangen Fahrtkosten aus Mitteln der Eingliederungshilfe erstattet
Die Eltern des Klägers wünschten jedoch eine Beschulung in der etwa 35 km vom Wohnort entfernten (privaten) A-Schule in K. Den Antrag, die ihm bzw. seinen Eltern für seine
Sonderpädagogischer Förderbedarf bereits durch Zuweisung zur Schule vor Ort erfüllt
Die deswegen erhobene Klage blieb vor dem Sozialgericht Karlsruhe erfolglos. Das Schulamt habe bestandskräftig die Zuweisung des Klägers zur P-Schule vorgenommen. Hieran sei der beklagte Sozialhilfeträger gebunden. Eine Zuweisung zur A-Schule sei nicht erfolgt; sondern der Besuch dieser
Etwaiges Wunsch- und Wahlrecht für Eltern nicht gegeben
Weder seien medizinische Gründe noch eine Unzumutbarkeit, die staatliche P-Schule zu besuchen, ersichtlich. Weiter sei nicht erkennbar, dass die von den gesetzlichen Vertretern des Klägers gewünschte Beschulung in der A-Schule als bestmögliche und einzig geeignete Fördereinrichtung anzusehen und zu bewerten sei. Damit stehe bereits der allgemeine sozialhilferechtliche Nachranggrundsatz (§ 2 Abs. 1 SGB XII) der Verpflichtung des Beklagten zur Übernahme der hier streitigen
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.05.2011
Quelle: Sozialgericht Karlsruhe/ra-online
- VG Düsseldorf: Keine Erstattung für Taxikosten für Fahrten zur Sonderschule
(Verwaltungsgericht Düsseldorf, Urteil vom 02.12.2010
[Aktenzeichen: 12 K 4571/10]) - Hessisches LSG: Schulgeld für Besuch einer Privatschule wird nicht erstattet
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 22.11.2010
[Aktenzeichen: L 9 SO 7/09]) - Keine Kostenübernahme für Taxibeförderung eines an Asperger-Autismus leidenden Schülers bei Zumutbarkeit der Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 06.05.2021
[Aktenzeichen: 19 B 1355/20, 19 E 729/20, 19 E 730/20])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 11708
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil11708
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.