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Landessozialgericht Sachsen-Anhalt, Urteil vom 03.03.2011
- L 5 AS 160/09 -
Hartz IV: Rückerstattungspflicht bei grob fahrlässig nicht bemerktem Berechnungsfehler
Doppelt erhaltene Leistungen für Miete hätten beim Lesen des Bescheides auffallen müssen
Wer durch ein Behördenversehen zuviel Hartz IV erhält, muss dies zurückzahlen. Das gilt aber nur, wenn er den Berechnungsfehler grob fahrlässig nicht erkannt hat. Dies geht aus einer Entscheidung des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt hervor.
Im zugrunde liegenden Fall wurde die Klage eines Beziehers von Hatz IV-Leistungen gegen die verlangte
Rechenschwäche und Einnahme von starken Schmerzmitteln keine ausreichende Erklärung für angeblich nichtbemerkte Überzahlung
Nach Meinung der Richter hätte der Kläger bei Lesen des Bescheids erkennen können, dass ihm das Amt doppelt soviel Geld für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.06.2011
Quelle: Landessozialgericht Sachsen-Anhalt/ra-online
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Dokument-Nr. 11774
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