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Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 21.06.2011
- 11 LC 204/10, 11 LC 224/10, 11 LC 348/10 und 11 LC 361/10 -
Niedersächsisches OVG: Private Sportwetten bleiben verboten
Private Veranstaltung und Vermittlung von Sportwetten auch bei Wegfall des staatlichen Monopols nicht vorbehaltlos zulässig
Untersagungsverfügungen, die ab dem Jahr 2008 gegenüber von Betreibern von Wettbüros, aber auch von Spielhallen ergangen sind, in denen jeweils Sportwetten von privaten Veranstaltern aus anderen EU-Staaten angeboten worden sind, sind weiterhin rechtmäßig. Dies hat das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht entschieden.
Nach dem von den Ländern mit Wirkung ab 2008 geschlossenen und zum Jahresende 2011 auslaufenden
Allgemeine Regeln des Glücksspielstaatsvertrages sind unabhängig vom Monopol auch von privaten Veranstaltern und Vermittlern zu beachten
Das Niedersächsische Oberverwaltungsgericht hat - wie zuvor bereits in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes - entschieden, dass die Untersagungsverfügungen gegenüber Vermittlern solcher Wetten auch weiterhin Bestand haben. Er hat dabei ausdrücklich offen gelassen, ob das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.06.2011
Quelle: Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht/ra-online
- OVG Nordrhein-Westfalen: Ordnungsbehörden dürfen weiterhin gegen private Sportwettenvermittler vorgehen
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 22.03.2011
[Aktenzeichen: 4 B 48/11 u.a.]) - VG Braunschweig: Private Vermittlung von Sportwetten weiterhin unzulässig
(Verwaltungsgericht Braunschweig, Beschluss vom 07.10.2010
[Aktenzeichen: 5 B 178/10]) - Baden-Württemberg: Sportwetten-Monopol ist rechtens
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.10.2008
[Aktenzeichen: 6 S 1288/08])
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Dokument-Nr. 11849
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