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Sozialgericht Dortmund, Urteil vom 08.06.2005
- S 36 U 155/03 -
Hautkrebs durch Strahlung beim Schweißen: Berufskrankheit
Leidet ein Schweißer nach langjähriger Exposition gegenüber UV-Strahlung am Arbeitsplatz an Hautkrebs, kann eine entschädigungspflichtige Berufskrankheit vorliegen.
Dies entschied das Sozialgericht Dortmund im Falle eines 62-jährigen Schlossers aus dem Siegerland, der seit 1963 überwiegend Schweißarbeiten verrichtet. Der Arbeiter war der beim Schweißen entstehenden Strahlung von UV, IR und sichtbarer Strahlung ausgesetzt, wobei in der Regel unzureichende Schutzkleidung getragen wurde. Die Maschinenbau- und Metall-Berufsgenossenschaft in Düsseldorf sah gleichwohl keinen ursächlichen Zu-sammenhang zwischen dem chronischen Lichtschaden des Arbeiters und der beruflichen Tätigkeit. In Betracht komme auch ein in der Freitzeit durch häufige Gartenarbeit und den damit verbundenen Aufenthalten im Freien verursachter Lichtschaden.
Auf die Klage des Schweißers stellt das Sozialgericht fest, dass ein wesentlicher Kausalzusammenhang zwischen den schädigenden Einwirkungen am Arbeitsplatz und dem Hautkrebs des Klägers bestehe. Es handele sich um eine schwere oder wiederholt rückfällige Hauterkrankung im Sinne der Nr. 5101 der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV). Die durch den Technischen Aufsichtsdienst der Berufsgenossenschaft gesicherte hohe und mehr als 40 Jahre dauernde Belastung mit krankheitsauslösender UV-Strahlung am Arbeitsplatz rechtfertige die Annahme einer entschädigungspflichtigen Berufskrankheit. Gartenarbeit in der Freizeit sei als Mitursache zu vernachlässigen, da sie regelmäßig in den Abendstunden und am Wochenende erfolge. Zudem hätten sich bei dem Kläger Hautveränderungen gerade in beruflich exponierten Arealen eingestellt.
Der Umstand, dass in Nr. 5102 der Anlage zur BKV durch bestimmte Stoffe (u.a. Ruß und Teer) verursachter Hautkrebs als Berufskrankheit bezeichnet werde, schließe die Entschädigung des Hautkrebses des Klägers als Hautkrankheit nach Nr. 5101 nicht aus. Es handele sich um eine nicht abschließende Spezialregelung für bestimmte Verursachungsformen des Hautkrebses.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.11.2005
Quelle: Pressemitteilung des SG Dortmund v. 04.11.2005
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Dokument-Nr. 1185
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