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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 20.05.2011
- VG 1 K 78.11 -
VG Berlin: Privater Erwerb einer Schwarzschwanz-Klapperschlange wird nicht genehmigt
Privates Interesse an Haltung einer Giftschlange muss hinter Schutzzweck zurücktreten
Privatpersonen ist der Erwerb, das Halten und die Zucht einer Schwarzschwanz-Klapperschlange nicht (mehr) gestattet. Dies ergibt sich aus einer Entscheidung des Verwaltungsgerichts Berlin.
Der Kläger , dem nach früherem Recht eine
Ausnahmsloses Verbot zum Neuerwerbs dient zur Verringerung des Artbestands und zum Ausschluss schwerwiegender Schäden oder tödlicher Verletzungen bei Menschen
Das Verwaltungsgericht Berlin wies die Klage ab. Zweifel an der Wirksamkeit der Verordnung bestünden nicht. Die Neuregelung verstoße auch nicht gegen Grundrechte des Klägers. Sie betreffe nur den Neuerwerb, nicht jedoch im Bestand befindliche Tiere. Die Schwarzschwanz-Klapperschlange zähle zu den Giftschlangen und sei damit potentiell gefährlich. Das ausnahmslose Verbot des Neuerwerbs diene dazu, den Artbestand zu verringern und schwerwiegende Schäden oder tödliche Verletzungen bei Menschen auszuschließen. Das private Interesse an der Haltung einer Giftschlange trete hinter diesen Schutzzweck zurück. Die Neuregelung sei auch nicht gleichheitswidrig. Die Einschätzung, von der Schwarzschwanz-Klapperschlange gehe eine größere Gefahr aus als von anderen Tieren, für deren Neuerwerb eine
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 27.06.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
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Dokument-Nr. 11861
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