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Sozialgericht Berlin, Urteil vom 22.06.2011
- S 73 KR 1635/10 -
SG Berlin: Zusatzbeiträge der City BKK unwirksam
Hinweis auf Kündigungsrecht bewusst im Kleingedruckten versteckt
Erhebt eine Krankenkasse – hier die City BKK – Zusatzbeiträge, muss sie ausreichend auf das Sonderkündigungsrecht der Mitglieder hinweisen. Ein im Kleingedruckten verstecktes Gesetzeszitat erfüllt die Hinweispflicht nicht. Bis zur Nachholung einer gesetzeskonformen Belehrung müssen Mitglieder keine Zusatzbeiträge zahlen. Die Krankenkasse muss bereits gezahlte Zusatzbeiträge erstatten. Dies entschied das Sozialgericht Berlin.
Im zugrunde liegenden Fall teilte die beklagte City BKK dem Kläger im März 2010 mit, dass ab April von allen Mitgliedern ein einkommensunabhängiger Zusatzbeitrag von 8 Euro erhoben werde. Im Januar 2011 erhöhte sie den Beitrag auf 15 Euro. Auf der (vom Vorstand der Beklagten unterzeichneten) Vorderseite des Festsetzungsbescheides fand das
Kläger widerspricht Beitragserhöhung
Der Kläger widersprach der Erhebung von Zusatzbeiträgen und erhob Klage. Er habe 45 Jahre Beiträge geleistet, zahle auch als versicherter Rentner. Zu Beitragserhöhungen aufgrund der Misswirtschaft der Geschäftsführung sei er jedoch nicht bereit.
Hinweis auf Sonderkündigungsrecht muss klar, vollständig, verständlich und eindeutig für Versicherten zu erkennen sein
Das Sozialgericht Berlin gab dem Kläger nach mündlicher Verhandlung Recht. Er sei zur Zahlung von Zusatzbeiträgen nicht verpflichtet. Die Erhebung oder Erhöhung eines Zusatzbeitrages werde erst wirksam, wenn die
Hinweis auf Sonderkündigungsrecht sollte offensichtlich bewusst der Aufmerksamkeit des Empfängers entzogen werden
Es handele sich hierbei nicht um ein zufälliges Missgeschick im Einzelfall. Die Kombination von textlich-inhaltlicher und drucktechnischer Gestaltung erwecke vielmehr den Eindruck, dass die Beklagte trotz Wiedergabe der relevanten Vorschrift die gesetzlich geforderte Information über das
Zum rechtlichen Hintergrund:
Die Vorschrift zum Sonderkündigungsrecht (§ 175 Abs. 4 Satz 5 SGB V) lautet:
„Erhebt die
Die Hinweispflicht ergibt sich aus § 175 Abs. 4 Satz 6 und 7 SGB V:
„Die
Das Recht zur Erhebung eines Zusatzbeitrages ergibt sich aus § 242 Abs. 1 Satz 1 SGB V:
„Soweit der Finanzbedarf einer
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.06.2011
Quelle: Sozialgericht Berlin/ra-online
- Gesetzliche Krankenversicherung. Sonderkündigungsrecht bei Beitragssatzerhöhung
(Hessisches Landessozialgericht, Urteil vom 04.12.2008
[Aktenzeichen: 1 KR 219/06]) - Sonderkündigungsrecht für Mitglieder bei Vereinigung von Betriebskrankenkassen
(Sozialgericht Ulm, Urteil vom 23.09.2004
[Aktenzeichen: S 1 KR 427/03, S 1 KR 428/03 und S 1 KR 429/03])
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Dokument-Nr. 11863
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