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Amtsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 01.02.2010
- 30 C 2353/09-75 -
Filesharing: 100-Euro-Grenze für Abmahnungsgebühren gilt auch für Tauschbörsen-Fälle
§ 97 a UrhG ist auch auf urheberrechtliche Abmahnungen von Filesharern anwendbar
Wer wegen der Teilnahme an Musik-Tauschbörsen (sogenanntes Filesharing) rechtmäßig anwaltlich abgemahnt wird, muss die Rechtsanwaltsgebühren bezahlen. Die von den Musikunternehmen - den Rechteinhabern - beauftragten Anwaltskanzleien berechnen in der Regel die streitwertabhängigen Gebühren, wobei schnell Summen von 600 Euro erreicht werden. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat diese Abmahngebühren erstmals auf 100 Euro begrenzt. Es hat entschieden, dass § 97 a UrhG (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Rechte) auch auf Abmahnfälle im Bereich des Filesharing anwendbar ist.
Damit wies das Gericht die Zahlungsklage einer Anwaltskanzlei, die für ein von ihr vertretenes Musikunternehmen die für die
Abmahnkosten in einfachen Fällen auf 100 Euro begrenzt
Die Höhe der
Die vier Voraussetzungen des § 97 a UrhG können auch im Filesharing erfüllt sein
Nach Auffassung des Gerichts lagen diese vier Voraussetzungen im zu entscheidenden Fall vor: Der beklagte Filesharer habe bislang keine identischen oder in ihrem Kern wesentlichen gleich gelagerten Verletzungshandlungen im Verhältnis zum Kläger begangen. Auch die rechtliche Bewertung werfe keine Schwierigkeit mehr auf, da inzwischen hinsichtlich der Frage der Erstattungsfähigkeit von
Rechercheaufwand ist in Filesharing-Fällen wegen Auskunftsanspruch aus § 101 UrhG stark vereinfacht
Auch der von den Rechtsanwälten behauptete Rechercheaufwand stehe der Annahme eines "einfach gelagerten Falls" nicht entgegen. Denn der Rechercheraufwand sei durch den
Abmahnanwälte haben aufgrund vorformulierter Schreiben wenig Arbeit - größerer Aufwand muss im Einzelfall nachgewiesen werden
Schließlich können die Abmahnenden regelmäßig auf vorformulierte Schreiben zurückgreifen, da die rechtliche Bewertung unabhängig von der Art des angebotenen Werks sei. Es müssen lediglich der Abgemahnte, das konkrete Werk, die Höhe der Kosten und die Nachweise eingefügt werden, was keines großen Aufwands mehr bedürfe. Das Gericht stellte aber klar, dass die Anwendung des § 97 a UrhG im Einzelfall ausgeschlossen sein kann, wenn ein erhöhter Aufwand für die Recherche erforderlich ist. Dafür trägt der Kläger aber die Darlegungs- und Beweislast.
Einmalige Rechtsverletzung außerhalb des geschäftlichen Verkehrs ...
Das Gericht bejahte schließlich auch die in § 97 a UrhG geforderte "Unerheblichkeit" der Rechtsverletzung. Zwar sei im Gesetzgebungsprozess als Beispiel für unerhebliche Rechtsverletzung die Tauschbörse nicht explizit genannt worden. Als Beispiele wurden das öffentliche Zugänglichmachen eines Stadtplanausschnitts auf einer privaten Homepage, eines Liedtextes auf einer privaten Homepage bzw. die Verwendung eines geschützten Bildes genannt. Die Aufzählung habe aber nur beispielhaften Charakter. Die Gesetzesbegründung verweise ausdrücklich auf den Einzelfall, da nicht alle sämtlichen einschlägigen Sachverhalte genannt werden konnten.
... ist eine unerhebliche Rechtsverletzung im Sinne des § 97 a UrhG
Allen Beispielen sei aber gemein, dass es sich um eine einmalige Rechtsverletzung durch das Zugänglichmachen eines einzelnen Werks handele. So liege der Fall auch hier. Das Anbieten der Musikdatei sei auch außerhalb des geschäftlichen Verkehrs erfolgt. Dies zeige die Tatsache, dass die Datei nicht so angeboten wurde, wie man es von einem gewerblich Handelnden erwarten würde (z.B. Vielzahl von Verbreitungshandlungen oder die Absicht, Einnahmen zu erzielen).
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.07.2011
Quelle: ra-online, Amtsgericht Frankfurt am Main (vt/we)
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Dokument-Nr. 11864
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