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Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 22.08.2011
5 K 414/11.NW -

VG Neustadt: Kioskbesitzer muss für Polizeieinsatz nach Fehlalarm bezahlen

Aufbürden der Kosten für Fehlalarm auf Allgemeinheit sachlich nicht gerechtfertigt

Dem Betreiber einer Alarmanlage, die dieser zum Schutz seines Kiosks installiert hat, können nach einem ausgelösten Fehlalarm die Kosten für den Polizeieinsatz auferlegt werden. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.

Der Kläger der zugrunde liegenden Entscheidung ist Inhaber eines Kiosks in Landau. Am 14. August 2010 wurde die Polizeiinspektion Landau abends gegen 21.30 Uhr von einer Privatperson darüber informiert, dass an dem Kiosk die rote Rundumleuchte aktiviert sei. Zwei Polizeibeamte fuhren vor Ort und stellten die aktivierte Leuchte fest. Die Beamten überprüften den Kiosk von außen, stellten aber keine Auffälligkeiten fest. Alle Türen waren ordnungsgemäß verschlossen und gesichert. Der später zu dem Sachverhalt angehörte Kläger gab an, bei der Auslösung der Anlage habe es sich um einen einmaligen technischen Defekt gehandelt.

Kioskbesitzer klagt gegen Auferlegung der Kosten für Polizeieinsatz

Für den Polizeieinsatz stellte das Polizeipräsidium Rheinpfalz dem Kläger insgesamt 120 Euro in Rechnung. Dagegen erhob der Kläger nach erfolgloser Durchführung eines Widerspruchsverfahrens Klage und machte geltend, der technische Defekt könne ihm nicht zugerechnet werden.

Übernahme der Kosten für Fehlalarm durch Kioskbesitzer nicht unangemessen

Das Verwaltungsgericht Neustadt hat die Klage mit der Begründung abgewiesen, dass die einschlägigen Vorschriften für Amtshandlungen der Polizei für eine ungerechtfertigte Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage eine Gebühr von 120 Euro vorsähen. Ungerechtfertigt sei eine Alarmierung durch eine Einbruchmeldeanlage, wenn die Polizei eine Ursache für die Alarmauslösung nicht feststellen könne. Dies sei hier der Fall gewesen. Es sei nicht unangemessen, wenn der Benutzer einer solchen Anlage für Fehlalarm gebührenrechtlich einstehen müsse. Der Alarm ohne erkennbaren Anlass sei bei technischen Anlagen eine typische Erscheinung. Eine sachliche Rechtfertigung, der Allgemeinheit die Kosten für den Fehlalarm aufzubürden, sei nicht gegeben.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.09.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Neustadt/ra-online

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Dokument-Nr.: 12229 Dokument-Nr. 12229

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