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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 01.09.2011
- 1 S 1070/11 -
Denkmalschutz kontra Klimaschutz – Fotovoltaikanlage auf denkmalgeschützter Pfarrscheuer
Belangen des Denkmalschutzes ist auch bei erheblicher Beeinträchtigung nicht automatisch Vorrang gegenüber Belangen des Klimaschutzes einzuräumen
Durch Fotovoltaikanlagen hervorgerufene Beeinträchtigungen eines Kulturdenkmals sind wegen des in der Verfassung verankerten Klimaschutzes in stärkerem Maße hinzunehmen als Beeinträchtigungen durch andere bauliche Veränderungen. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg.
Im zugrunde liegenden Fall beantragte die Kirchengemeinde St. Urban 2008 die denkmalschutzrechtliche Genehmigung zum Aufbau einer Fotovoltaikanlage auf ihrer Pfarrscheuer, die sich neben der katholischen Pfarrkirche und dem dazugehörigen Pfarrhaus am Ortsrand der Gemeinde Emeringen befindet. Das Landratsamt Alb-Donau-Kreis lehnte die Genehmigung nach Einholung einer Stellungnahme des Referats Denkmalpflege beim Regierungspräsidium Tübingen ab. Das Regierungspräsidium hatte darauf verwiesen, dass die Pfarrscheuer sich im Ensemble von
Denkmalschutzbehörde muss erneut über Genehmigungsantrag entscheiden
Nach erfolglosem Widerspruchsverfahren erhob die Kirchengemeinde Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen. Dort blieb sie ohne Erfolg. Auf ihre Berufung verpflichtete der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg die Denkmalschutzbehörde, noch einmal über den Genehmigungsantrag zu entscheiden.
Erscheinungsbild durch Fotovoltaikanlage nicht erheblich beeinträchtigt
Nach Einnahme eines Augenscheins kam der Verwaltungsgerichtshof zu dem Ergebnis, dass eine Fotovoltaikanlage das Erscheinungsbild der - wegen seiner heimatgeschichtlichen Bedeutung als einfaches Kulturdenkmal unter
Regierungspräsidium stellt bei Hinweis auf Beeinträchtigungen auf Kirche, Pfarrhaus und Pfarrscheuer als „Ensembles“ ab
Allerdings, so das Gericht weiter, würde eine Fotovoltaikanlage auf dem Dach der Pfarrscheuer das unter besonderem Schutz stehende und wegen seiner Lage auch besonders schützenswerte Erscheinungsbild des Pfarrhauses und der Pfarrkirche - als einzelne Kulturdenkmale - erheblich beeinträchtigen. Deshalb sei der Antrag aber noch nicht abzulehnen. Vielmehr habe die Denkmalschutzbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden, ob sie die Genehmigung dennoch erteile. Bei dieser Entscheidung sei dem Regierungspräsidium ein Fehler unterlaufen. Es habe auf eine Beeinträchtigung des „Ensembles“ aus
Kirchengemeinde kann sich bei Errichtung der Fotovoltaikanlage nicht auf kirchliches Selbstbestimmungsrecht oder die Religionsfreiheit berufen
In diesem Zusammenhang führte das Gericht aus, dass bei der zu treffenden Ermessensentscheidung das öffentliche Interesse an der Erschließung erneuerbarer Energien mit dem ihm zukommenden Gewicht in die Abwägung einzustellen sei. Denn der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.09.2011
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
Jahrgang: 2011, Seite: 943 DÖV 2011, 943 | Zeitschrift: Das Deutsche Verwaltungsblatt (DVBl)
Jahrgang: 2011, Seite: 1418 DVBl 2011, 1418 | Zeitschrift: Immobilien- und Baurecht (IBR)
Jahrgang: 2012, Seite: 46 IBR 2012, 46 | Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht Rechtsprechungsreport (NVwZ-RR)
Jahrgang: 2012, Seite: 222 NVwZ-RR 2012, 222
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Dokument-Nr. 12320
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