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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 19.10.2011
BVerwG 5 C 28.10 -

BVerwG zur Anrechnung der Aufenthaltszeiten des Asylfolgeverfahrens im Staatsangehörigkeitsrecht

Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils ist voll anzurechnen

Beim Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt eines Kindes ausländischer Eltern ist die Zeit des erfolgreichen Asylfolgeverfahrens eines Elternteils voll anzurechnen. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.

Die 2008 als Tochter türkischer Staatsangehöriger geborene Klägerin des zugrunde liegenden Falls begehrt die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises. Ihren Antrag auf Feststellung des Erwerbs der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt (nach § 4 Abs. 3 Satz 1 Staatsangehörigkeitsgesetz - StAG -*) lehnte die beklagte Stadt Mannheim Ende April 2009 ab. Kein Elternteil der Klägerin habe, wie es das Gesetz verlangt, zum Zeitpunkt ihrer Geburt seit acht Jahren seinen rechtmäßigen Aufenthalt im Inland gehabt. Die Zeit des nur geduldeten Aufenthalts des Vaters der Klägerin im Asylfolgeverfahren sei trotz des erfolgreichen Ausgangs nicht anrechenbar. Der Widerspruch der Klägerin blieb erfolglos.

VG und VGH verpflichten Stadt zur Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises

Das Verwaltungsgericht Karlsruhe gab der Klägerin recht und verpflichtete die beklagte Stadt, ihr einen Staatsangehörigkeitsausweis auszustellen. Der Verwaltungsgerichtshof bestätigte diese Entscheidung mit der Erwägung, dass der nur geduldete Aufenthalt eines Folgeantragstellers jedenfalls nach einem erfolgreichen Eilverfahren angerechnet werden müsse.

Gesamte Aufenthaltszeit eines erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ist nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen

Die hiergegen gerichtete Revision der Stadt Mannheim hatte vor dem Bundesverwaltungsgericht im Ergebnis keinen Erfolg. Das Bundesverwaltungsgericht führte aus, dass die gesamte Aufenthaltszeit des erfolgreich abgeschlossenen Asylfolgeverfahrens ab Antragstellung (entsprechend § 55 Abs. 3 Asylverfahrensgesetz - AsylVfG -**) nachträglich als rechtmäßige Aufenthaltszeit anzurechnen ist. Die Gründe, die für eine pauschale Anrechnung der Aufenthaltszeit nach erfolgreichem Ausgang des ersten Asylverfahrens sprechen, gelten bei einem erfolgreichen Asylfolgeverfahren in gleicher Weise. Die Dauer des Asylverfahrens soll in diesem Fall keine Rolle spielen. Wird der maßgebliche Elternteil im Asylfolgeverfahren unanfechtbar als Asylberechtigter oder Flüchtling anerkannt, erwirbt er die gleiche Rechtsposition wie ein erfolgreicher Erstantragsteller. Das Abstellen auf andere denkbare Zeitpunkte, zu denen ein Rechtsanspruch des Folgeantragstellers auf Anerkennung erkennbar wird, entspricht nicht dem bewusst pauschalierenden Regelungskonzept des Gesetzgebers. Ebenso wenig wird es dem zwingenden Bedürfnis gerecht, ohne weitere Nachforschungen und Entscheidungen klar feststellen zu können, ob die Voraussetzungen für den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit kraft Gesetzes vorliegen oder nicht.

Erläuterungen

* -  § 4 Abs. 3 Satz 1 StAG lautet:

(3) Durch die Geburt im Inland erwirbt ein Kind ausländischer Eltern die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil

1. seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat und

2. ein unbefristetes Aufenthaltsrecht oder als Staatsangehöriger der Schweiz oder dessen Familienangehöriger eine Aufenthaltserlaubnis auf Grund des Abkommens vom 21. Juni 1999 zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Schweizerischen Eidgenossenschaft andererseits über die Freizügigkeit (BGBl. 2001 II S. 810) besitzt.

** - § 55 Abs. 3 AsylVfG lautet:

(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts oder einer Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet abhängig ist, wird die Zeit eines Aufenthalts nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt oder ihm unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist.

 

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.10.2011
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online.

Vorinstanzen:
  • Verwaltungsgericht Karlsruhe, Urteil vom 13.04.2010
    [Aktenzeichen: 11 K 1620/09]
  • Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 21.10.2010
    [Aktenzeichen: 11 S 1580/10]
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