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Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.12.2011
- VG 2 K 91.11 -
VG Berlin: Bundestag muss Einsicht in „UFO-Unterlagen“ gestatten
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages
Der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen nach dem Informationsfreiheitsgesetz gilt auch für Ausarbeitungen des Wissenschaftlichen Dienstes des Deutschen Bundestages. Dies hat das Verwaltungsgericht Berlin entschieden.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls begehrte gemäß dem
Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages nicht selbst als parlamentarische Arbeit anzusehen
Das Verwaltungsgericht Berlin ist dieser Ansicht nicht gefolgt und hat der Klage stattgegeben. Die Aufgabe des Parlamentes bestehe im Wesentlichen in der Gesetzgebung und der Kontrolle der Regierung. Dazu gehöre nicht die Arbeit des Wissenschaftlichen Dienstes des Bundestages, da dieser lediglich Fragen der Abgeordneten beantworte und Gutachten erstelle. Diese Vermittlung von Information und Wissen bilde die Grundlage für die parlamentarische Arbeit der Abgeordneten, sei aber nicht selbst parlamentarische Arbeit.
Einblick nicht für die Allgemeinheit – Bundestag als Inhaber des Urheberrechts in Erstveröffentlichungsrecht nicht betroffen
Eine Verletzung des Schutzes geistigen Eigentums sei selbst dann nicht zu befürchten, wenn man davon ausgehe, dass es sich bei der Ausarbeitung um ein „Werk“ im Sinne des Urheberrechts handele. Der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 01.12.2011
Quelle: Verwaltungsgericht Berlin/ra-online
- Informationsfreiheitsgesetz gilt grundsätzlich für gesamte Tätigkeit der Bundesministerien
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 03.11.2011
[Aktenzeichen: BVerwG 7 C 3.11 und BVerwG 4.11]) - OVG Nordrhein-Westfalen: Bundesrechnungshof muss Journalisten Einsicht in Prüfungsniederschriften gewähren
(Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 26.10.2011
[Aktenzeichen: 8 A 2593/10]) - VG Berlin: Keine Einsicht in den Terminkalender der Bundeskanzlerin
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 07.04.2011
[Aktenzeichen: VG 2 K 39.10])
Jahrgang: 2012, Seite: 799 JZ 2012, 799
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Dokument-Nr. 12665
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