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Verwaltungsgericht Köln, Urteil vom 22.12.2011
- 7 K 593/09 -
Cafe auf der Lauffläche eines Einkaufszentrums als Rauchergaststätte zulässig
Nichtraucherschutzgesetz setzt nicht voraus, dass die Gastfläche sich in einem abgeschlossenen Raum befindet
Ein Cafe, das sich ohne einen abgeschlossenen Gastraum offen auf der Lauffläche eines Einkaufszentrums befindet, kann als Rauchergaststätte geführt werden. Dies entschied das Verwaltungsgericht Köln.
Der Kläger betreibt sein Cafe mit einer Gastfläche von ca. 73 qm in den Köln-Arcaden. Eine Abgrenzung durch eigene Wände oder Decken besteht nicht, sodass die bewirtete Fläche von allen Seiten frei zugänglich ist. Zwischen dem Kläger und der Stadt Köln ist streitig, ob sein Cafe eine Rauchergaststätte sein kann. In solchen Gaststätten ist das Rauchen ausnahmsweise zulässig, wenn die Gastfläche unter 75 qm liegt, kein abtrennbarer Nebenraum eingerichtet werden kann, auf zubereitete Speisen verzichtet und Minderjährigen keinen Zutritt gestattet wird. Das Oberverwaltungsgericht des Landes Nordrhein-Westfalen hat in vorläufigen Rechtsschutzverfahren der Stadt Köln Recht gegeben.
Im Hauptsacheverfahren ist das Verwaltungsgericht Köln der Argumentation des Klägers gefolgt und hat das Rauchverbot aufgehoben, da das Cafe als Rauchergaststätte betrieben werden könne. Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 22.12.2011
Quelle: ra-online, Verwaltungsgericht Köln (pm/pt)
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Dokument-Nr. 12797
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