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Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 09.02.2012
- 14c O 292/11 -
Verkaufsverbot für optisch verändertes Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" aufgehoben
Im Design geändertes "Galaxy Tab 10.1 N" unterscheidet sich hinreichend deutlich von Apples Tablet-PC
Das Landgericht Düsseldorf hat den Eilantrag der App-le Inc. zurückgewiesen, auch für das im Design gegenüber seinem Vorgängermodell veränderte "Galaxy Tab 10.1 N" der Samsung Electronics GmbH ein europaweites Verkaufsverbot auszusprechen.
Das Landgericht Düsseldorf ist nach einer im Eilverfahren angezeigten, summarischen Prüfung zu dem Ergebnis gelangt, dass sich das im Design geänderte "Galaxy Tab 10.1 N" nunmehr hinreichend deutlich von Apples eingetragenem europäischen Designrecht unterscheide, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin falle es nicht in dessen Schutzbereich und es liege keine Schutzrechtsverletzung vor. Aufgrund der vorgenommenen Designänderungen verstoße Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" handle es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Samsung nimmt Änderungen an Design des Gerätes vor
Nachdem das Gericht noch im November den
Hintergrund des Rechtstreits
Apple Inc. hat sich - wie auch in dem Verfahren um das Vorgängermodell "Galaxy Tab 10.1" - auf eine Verletzung ihres eingetragenen europäischen Designrechts (Nr. 000181607-0001), eines so genannten Gemeinschaftsgeschmacksmusters, aus dem Jahre 2004 durch Samsungs "Galaxy Tab 10.1 N" berufen. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung auch durch die Gestaltung des "Galaxy Tab 10.1 N" gegen das Schutzrecht Apples aus diesem
Hilfsweise hat Apple auch einen Verstoß Samsungs gegen das Wettbewerbsrecht geltend gemacht. Der Vertrieb eines Produkts kann u. a. dann einen Wettbewerbsverstoß darstellen, wenn ein Unternehmen ein Konkurrenzprodukt nachahmt und es dadurch zu einer Herkunftstäuschung oder einer Rufausbeutung kommt, durch die der Nachahmer das herausragende Ansehen und den Prestigewert dieses Produktes ausnutzt. Apple vertritt die Auffassung, dass Samsung durch den Vertrieb des "Galaxy Tab 10.1 N" Herkunftstäuschungen veranlasse und vor allem die herausragende Bekanntheit der iPad-Geräte in unlauterer Weise ausnutze.
Nahezu identischen Nachahmung bei geändertem "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr gegeben
Auch insoweit hat das Landgericht den Antrag zurückgewiesen. Eine Herkunftstäuschung scheide schon deshalb aus, weil potentielle Käufer zwischen den bekannten Unternehmen, deren Marken auch deutlich auf den Produkten aufgebracht seien, ohne weiteres unterscheiden könnten. Außerdem könne von einer nahezu identischen Nachahmung bei dem abgeänderten "Galaxy Tab 10.1 N" nicht mehr die Rede sein. Es sei zwar in seiner Gestaltung an die iPad-Geräte angelehnt, weise zugleich aber deutliche Unterschiede aus. Man könne nicht davon ausgehen, dass es zu einer Prestigeübertragung von den iPad-Geräten auf das Samsung "Galaxy Tab 10.1 N" komme.
Ein gleichlautender, gegen die Samsung Inc., Südkorea, gerichteter Antrag muss zunächst in Südkorea zugestellt werden. Eine Entscheidung ist vorläufig nicht zu erwarten.
Apple greift in Hauptverfahren Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht an
Dem Eilverfahren schließt sich ein Hauptsacheverfahren an. Insoweit hat Apple bereits Hauptsacheklage erhoben, mit der sie die Benutzung fünf verschiedener Galaxy Tabs aus vier Geschmacksmustern und Wettbewerbsrecht angreift.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 09.02.2012
Quelle: Landgericht Düsseldorf/ra-online
- Verkaufsverbot für zwei Samsung-Tablet-Modelle in Deutschland
(Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 30.01.2012
[Aktenzeichen: I 20 U 175/11 und I 20 U 126/11]) - Apple vs. Samsung: Vertrieb des "Samsung Galaxy Tab 10.1" in Deutschland weiterhin untersagt
(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 16.08.2011
[Aktenzeichen: 14c O 194/11]) - Streit um Tablet Galaxy Tab 10.1: Apple erwirkt einstweilige Verfügung gegen Samsung
(Landgericht Düsseldorf, Beschluss vom 09.08.2011
[Aktenzeichen: 14c O 194/11])
Jahrgang: 2012, Seite: 230 CR 2012, 230
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Dokument-Nr. 13011
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