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Amtsgericht Kerpen, Urteil vom 05.11.1987
- 6 C 249/85 -
Unterdimensionierte Heizkörper rechtfertigen Mietminderung um 20 Prozent
Mieter muss Zimmer auf 21 Grad aufheizen können
Der vertragsgemäße Gebrauch einer Mietsache ist eingeschränkt, wenn die Leistung der Heizung nicht ausreicht, einen Raum auf 21 Grad Celsius zu beheizen. Eine Mietminderung ist in diesem Fall gerechtfertigt. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Kerpen hervor.
Im vorliegenden Fall minderten die Mieter eines Einfamilienhauses ihre monatliche Miete in Höhe von 1500 DM um ein Drittel. In ihrer Begründung gaben sie eine Fehlfunktion der
Zimmer müssen auf 21 Grad Celsius Raumtemperatur beheizbar sein
Nach Auffassung des Amtsgerichts Kerpen hätten die Beklagten die Miete jedoch zu Recht gemindert, da die Mietsache mit einem Fehler behaftet war, der ihre Tauglichkeit zu dem vertragsmäßigen Gebrauch minderte. Die installierte
Mietminderung um 20 Prozent ist möglich
Das Gericht befand jedoch einen monatlichen Minderungsbetrag von 300 DM für ausreichend. Demnach könne anstatt um 33 Prozent, wie von den Mietern zunächst angenommen, lediglich um 20 Prozent gemindert werden.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 03.04.2012
Quelle: ra-online, Amtsgericht Kerpen (vt/st)
- Zur Minderung des Mietzinses, wenn der Vermieter dem Mieter vertragswidrig keine Mülltonne zur Verfügung stellt
(Landgericht Coburg, Urteil
[Aktenzeichen: 32 S 139/00]) - Mieter darf bei unzureichender Beheizung der Wohnung die Miete um 20 % mindern
(Amtsgericht Bad Segeberg, Urteil vom 29.09.1976
[Aktenzeichen: 12 C 35/76])
Jahrgang: 1990, Seite: 62 WuM 1990, 62
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Dokument-Nr. 13025
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