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Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 07.09.2011
- 1 U 243/11 -
Kein Anspruch auf Schadensersatz nach Sturz im Hotelbadezimmer
Hotel muss Gast nur vor Gefahrensituationen schützen, die über das übliche Risiko der Betriebsnutzung hinausgehen
Wer auf dem feucht gewordenen Fliesenboden eines Hotelbadezimmers ausrutscht und stürzt, der trägt für diesen Unfall die volle Verantwortung. Der Hotelbetreiber darf grundsätzlich darauf vertrauen, dass ein Gast sichtbare Gefahren erkennt und ihnen durch Achtsamkeit ausweicht beziehungsweise begegnet. Ein Anspruch auf Schadensersatz kann in der Regel nicht geltend gemacht werden. Dies geht aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz hervor.
Im vorliegenden Fall klagte eine Frau auf Schadensersatz, nachdem sie im
Schadensersatzpflicht des Hotelbetreibers scheidet wegen des überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin aus
Der Klägerin stand nach Auffassung des Oberlandesgerichts Koblenz kein Anspruch auf Schadensersatz zu. Eine Schadensersatzpflicht des Hotelbetreibers scheide wegen des vollständig überwiegenden Mitverschuldens der Klägerin am Hergang des Sturzes aus. In einem Beherbergungs- oder Hotelbetrieb müsse der Gast, in Anlehnung an die überkommenen allgemeinen Grundsätze der
Gefahrbringende Umstände hätten die Klägerin zu besonderer Umsicht veranlassen müssen
Der
Im vorliegenden Fall stehe auch nicht unmittelbar eine mangelhafte Beschaffenheit des kraft Beherbergungsvertrages überlassenen Hotelzimmers in Rede, so dass die von der Klägerin angeführte eingeschränkte Tauglichkeit des Zimmers zum vertragsgemäßen Gebrauch nicht zu betrachten gewesen sei.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 13.04.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Koblenz (vt/st)
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Jahrgang: 2012, Seite: 281 MDR 2012, 281
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Dokument-Nr. 13240
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