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Amtsgericht Warendorf, Urteil vom 28.03.2000
- 5 C 472/99 -
Mängel an der Toilettenspülung, Rollläden und Küchenherd berechtigen zu einer Mietminderung
Gesamtminderung von 12 %
Sind die Wasserspülung und der Herd fehlerhaft und funktionieren die Rollläden nicht ordnungsgemäß, ist eine Gesamtminderung von 12 % der Kaltmiete angemessen. Dies hat das Amtsgericht Warendorf entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall minderte der Mieter einer Mietwohnung aufgrund der fehlerhaften
Mangelhafte Wasserspülung
Das Amtsgericht entschied, dass eine
Mangelhafte Rollläden
Hinsichtlich der defekten
Mangelhafter Herd
Dadurch, dass die Herdklappe nicht ordnungsgemäß funktionierte, war es den Mietern nicht möglich den Backofen ordnungsgemäß zu benutzen, so dass eine Minderungsquote von mindestens 2 % angesetzt werden durfte. Der Vermieter war auch für das ordnungsgemäße Funktionieren des Herdes verantwortlich, da der Herd mitgemietet wurde und somit Mietvertragsobjekt war.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 02.10.2012
Quelle: Amtsgericht Warendorf, ra-online (zt/WuM 2000, 379/rb)
- Mietminderung wegen Baugerüst, fehlendem Trittkantenschutz an der Treppe, zu geringer WC-Spülwassermenge, verzögertem Anspringen des Durchlauferhitzers und einer Befüllungsdauer der Badewanne von 30 Minuten
(Landgericht Berlin, Urteil vom 05.10.2006
[Aktenzeichen: 63 S 194/06]) - Mietminderung bei unzureichendem Druck der Toilettenspülung
(Amtsgericht Münster, Urteil vom 19.01.1993
[Aktenzeichen: 49 C 133/92])
Jahrgang: 2000, Seite: 379 WuM 2000, 379
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Dokument-Nr. 13372
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