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Verfassungsgericht Brandenburg, Urteil vom 24.04.2012
VfGBbg 47/11 -

Verfassungsgericht des Landes Brandenburg bestätigt Förderpraxis in religiösen Angelegenheiten

Gesetzestreue Jüdische Landesgemeinde Brandenburg scheitert mit Verfassungsbeschwerde gegen unzureichende Förderung

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat eine Verfassungsbeschwerde des eingetragenen Vereins der Gesetzestreuen Jüdischen Landesgemeinde Brandenburg gegen das Land Brandenburg abgewiesen. Aus Sicht des Vereins stellten die bewilligten zugeflossenen Mittel unzureichende Förderung dar. Das Gericht hat die Förderpraxis des Landes in religiösen Angelegenheiten jedoch bestätigt.

Im zugrunde liegenden Fall hatte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kultur des Landes Brandenburg dem Beschwerdeführer nur einen Bruchteil der dem um die Förderung konkurrierenden Landesverband der jüdischen Gemeinden im Land Brandenburg – einer Körperschaft des öffentlichen Rechts – zugeflossenen Mittel bewilligt. Aus Sicht des Beschwerdeführers stellt dies eine unzureichende Förderung dar. Die maßgebliche Heranziehung des Kriteriums der Mitgliederstärken der Gemeinden für die Verteilung der Mittel wertete der Beschwerdeführer als Verletzung seiner Religionsfreiheit sowie als Verstoß gegen die religionsverfassungsrechtlichen Grundsätze der Neutralität und Parität.

Verfassungsgericht: Förderentscheidungen des Ministeriums nicht zu beanstanden

Das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg hat mit seinem Urteil die Förderentscheidungen des Ministeriums für die Jahre 2000 bis 2004 und die hierzu ergangenen verwaltungsgerichtlichen Entscheidungen nicht beanstandet.

Derivatives Teilhaberecht durch Förderentscheidungen nicht verletzt

Dem Urteil liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Der Beschwerdeführer habe aus Grundrechten der Landesverfassung keinen unmittelbaren Anspruch auf eine finanzielle Zuwendung durch das Land. Ein verfassungsrechtlich verbürgtes derivatives Teilhaberecht auf Grund der vom Land gegenüber dem Landesverband ausgereichten Förderung ergebe sich zwar aus der in der Verfassung des Landes Brandenburg verbürgten Religionsfreiheit, dem Verbot der Ungleichbehandlung aus religiösen Gründen sowie den Geboten religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften. Dieses Recht sei aber durch die Förderentscheidungen nicht verletzt worden.

Differenzierung zwischen öffentlich-rechtlicher und privatrechtlich organisierter Religionsgemeinschaft bei Verteilung von Fördermitteln zulässig

Die religionsverfassungsgrechtlichen Grundsätze religiös-weltanschaulicher Neutralität und der Parität von Religionsgemeinschaften seien Bestandteile der Verfassung des Landes Brandenburg und in ihrer Anwendung nicht auf christliche Glaubensgemeinschaften beschränkt. Sie stünden ihrerseits einer finanziellen Förderung von Religionsgemeinschaften nicht entgegen, seien vielmehr als eine offene und übergreifende, die Glaubensfreiheit für alle Bekenntnisse gleichermaßen fördernde Haltung zu verstehen. Dabei gelte im Rahmen von finanziellen Förderungen zwischen einer Religionsgemeinschaft in Form einer Körperschaft des öffentlichen Rechts und einem privatrechtlichen Verein nicht das Gebot strikter Gleichbehandlung. Bei der Verteilung von Fördermitteln könne vielmehr zwischen einer öffentlich-rechtlich und einer privatrechtlich organisierten Religionsgemeinschaft nach deren Größe, Bedeutung und Verbreitungsgrad differenziert werden. Auch wenn die Voraussetzungen der Mitgliedschaften rechtlich verschieden seien, müsse auf die Einbeziehung dieses Kriteriums nicht verzichtet werden.

Grundrechtlich zugesicherter originärer Leistungsanspruch besteht nicht

Entscheide sich der Landesgesetzgeber im Grundsatz für eine Förderung, finde die Ausreichung der finanziellen Mittel in dem jeweiligen Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans des Landes Brandenburg eine ausreichende gesetzliche Grundlage. Die Verteilung der Zuschüsse sei nicht bereits eine im Sinne des Gesetzesvorbehalts wesentliche Entscheidung, die eines speziellen Gesetzes bedürfe. Da grundrechtlich kein originärer Leistungsanspruch bestehe, könne auch der Umstand zu keiner den Gesetzesvorbehalt auslösenden Grundrechtsbeeinträchtigung führen, dass möglicherweise wegen der (teilweisen) Versagung einer Förderung nicht genügend finanzielle Mittel zur Verfügung stünden, um die Religionsfreiheit in allen für den Beschwerdeführer als notwendig angesehenen Facetten vollumfänglich zu verwirklichen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2012
Quelle: Verfassungsgericht Brandenburg/ra-online

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