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Oberlandesgericht Düsseldorf, Urteil vom 23.12.2010
- I-10 U 60/10 -
Ohne Schlüssel keine Miete: Bei Fehlen der Schlüssel zum Mietobjekt hat der Mieter keine Mietzahlungspflicht
Gültiger Mietvertrag alleine begründet nicht die Zahlungspflicht des Mieters
Ein Mieter muss in der Lage sein, die Mietsache nutzen zu können, damit der Vermieter einen Zahlungsanspruch geltend machen kann. Hierfür ist Voraussetzung, dass dem Mieter die Schlüssel zum Mietobjekt ausgehändigt wurden. Streitet der Mieter dies ab und kann der Vermieter das Gegenteil nicht beweisen, so besteht keine Pflicht zur Zahlung der vertraglich vereinbarten Miete. Dies geht aus einer Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf hervor.
Im vorliegenden Fall wehrte sich ein Mieter von Büroräumen gegen den
Mieter muss tatsächlich in der Lage sein, Gewalt über die Sache auszuüben
Das Oberlandesgericht Düsseldorf entschied, dass dem Vermieter kein Anspruch auf Zahlung der
Vermieter trägt die Beweislast der erfolgten Schlüsselübergabe
Der für die Gebrauchsüberlassung darlegungs- und beweispflichtige Kläger im vorliegenden Fall habe eine Gebrauchsüberlassung an den Beklagten weder schlüssig dargelegt noch bewiesen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass der beklagte Mieter die streitgegenständlichen Büroräume bereits in Benutzung genommen und dort seine Sachen eingebracht habe. Ein Mietzinsanspruch bestehe demnach nicht.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: ra-online, Oberlandesgericht Düsseldorf (vt/st)
- Landgericht Düsseldorf, Urteil vom 07.04.2010
[Aktenzeichen: 7 O 361/08]
Jahrgang: 2011, Seite: 187 IMR 2011, 187
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Dokument-Nr. 13601
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