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Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 07.06.2012
OVG 2 B 18.11 -

Kein Anspruch auf Baugenehmigung für geplantes Laufhaus in Berlin

Inkrafttreten einer Veränderungssperre für den Stadtbezirk verhindert Anspruch auf Baugenehmigung für Bordell

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat den Bau eines so genannten "Laufhauses" in Berlin-Schöneberg untersagt. Grundsätzlich hätte zu einem früheren Zeitpunkt zwar die Baugenehmigung für das Projekt erteilt werden müssen, da in einem Kerngebiet auch Bordelle zulässig sind. Nachdem der Bezirk jedoch zur Sicherung seiner Planung eine Veränderungssperre beschlossen hatte, kann die Baugenehmigung nicht mehr beansprucht werden.

Im zugrunde liegenden Fall plante die Klägerin den Bau eines so genannten "Laufhauses" an der Ecke Kurfürstenstraße/Potsdamer Straße in Berlin-Schöneberg. Es war angedacht, in den oberen Geschossen des bereits durch das Erotikkaufhaus und -kino "LSD" genutzten Gebäudes insgesamt 48 Zimmer einzurichten, die tageweise an Prostituierte vermietet werden sollen. Diese sollen bei geöffneter Tür auf ihre durch das Haus laufenden Kunden warten können.

Bezirk beschließt Änderung des Bebauungsplans

Die Klage auf Erteilung einer Baugenehmigung war vom Verwaltungsgericht Berlin durch Urteil vom 19. Mai 2012 abgewiesen worden. Seitdem hat sich die planungsrechtliche Lage dadurch geändert, dass der Bezirk Tempelhof-Schöneberg die Aufstellung eines neuen Bebauungsplanes beschlossen hat. Ziel ist es, durch die Änderung des Gebietscharakters von einem Kerngebiet in ein Mischgebiet die Wohnnutzung entlang der Potsdamer Straße besser vor störenden gewerblichen Nutzungen zu schützen. Parallel hat der Bezirk zur Sicherung seiner Planung eine Veränderungssperre beschlossen.

Ohne verhängte Veränderunssperre wäre Anspruch auf Erteilung einer Baugenehmigung grundsätzlich gegeben

Wegen dieser zwischenzeitlich erlassenen Veränderungssperre kann die Klägerin keine Baugenehmigung mehr beanspruchen. Aus diesem Grund ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts im Ergebnis bestätigt worden. Das Oberverwaltungsgericht hat allerdings für die Vergangenheit festgestellt, dass der Beklagte die Erteilung einer Baugenehmigung vor dem Inkrafttreten der Veränderungssperre aus unzutreffenden Gründen abgelehnt hat. In einem Kerngebiet, welches der geltende Bebauungsplan festgesetzt habe, seien grundsätzlich auch Bordelle zulässig. Zudem sei die Problematik der in der Umgebung betriebenen Straßenprostitution bei der Aufstellung des geltenden Bebauungsplans bereits bekannt gewesen. Auch das Erotikkaufhaus habe bei der Beschlussfassung über diesen Bebauungsplan schon bestanden. Unter diesen Umständen könne nicht damit argumentiert werden, das Zusammentreffen von Laufhaus, Erotikkaufhaus und Straßenprostitution rechtfertige es, das Laufhaus trotz genereller Zulässigkeit nach dem Bebauungsplan zu verbieten. Ebenso wenig rechtfertige der geplante Betriebsumfang die Anwendung der von der Baurechtsbehörde für die Versagung herangezogenen Ausnahmebestimmung.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 11.06.2012
Quelle: Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg/ra-online

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