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Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2012
- S 9 KR 111/09 -
Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte nicht möglich
Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte gesetzlich nicht vorgesehen
Das Sozialgericht Düsseldorf hat die Möglichkeit zur Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte verneint.
Der aus Wuppertal stammende, 32-jährige Kläger des zugrunde liegenden Rechtstreits erhob gegen die Bergische
Versicherter kann selbst über gespeicherte Informationen auf elektronischer Gesundheitskarte bestimmen
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage jedoch ab. In der Urteilsbegründung führte das Gericht aus, dass der Kläger gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Befreiung von der elektronischen Gesundheitskarte habe. Eine Befreiung von der Pflicht zur elektronischen Gesundheitskarte sei gesetzlich nicht vorgesehen. Dies sei auch verfassungsrechtlich unbedenklich. Der Versicherte bestimme selbst über die Informationen, die auf der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert würden. Allein im Hinblick auf Pflichtangaben sei der Kläger jedoch nicht beschwert, da diese identisch seien mit den Angaben auf der bisherigen Krankenversicherungskarte. Die
Umfassende Prüfung der Rechtmäßigkeit der Einführung der elektronischen Gesundheitskarte hier nicht Aufgabe des Gerichts
Im Hinblick auf den konkreten Streitgegenstand gebe es daher keine Veranlassung, auf die (datenschutz-)rechtlichen Bedenken bezüglich der weiteren jedoch freiwilligen und erst zukünftigen Speichermöglichkeiten auf
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 29.06.2012
Quelle: Sozialgericht Düsseldorf/ra-online
- Krankenkasse muss bei Erschleichen einer Krankenhausbehandlung durch missbräuchliche Verwendung einer Versichertenkarte nicht zahlen
(Bundessozialgericht, Urteil vom 12.06.2008
[Aktenzeichen: B 3 KR 19/07 R]) - Ohne Vorlage der Krankenversichertenkarte muss ein Arzt in der Regel eine Behandlung nicht aufnehmen
(Verwaltungsgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 18.10.2005
[Aktenzeichen: 21 BG 1565/05])
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Dokument-Nr. 13718
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