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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 04.09.2012
- BVerwG 10 C 12.12 -
Spracherfordernis beim Nachzug zu Deutschen nur eingeschränkt erforderlich
Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse innerhalb eines Jahres nicht möglich: Visum zum Ehegattennachzug muss dennoch erteilt werden
Das gesetzliche Erfordernis des Nachweises deutscher Sprachkenntnisse beim Nachzug ausländischer Ehegatten zu Deutschen gilt nur eingeschränkt. Anders als beim Nachzug zu ausländischen Staatsangehörigen muss hier das Visum zum Ehegattennachzug schon dann erteilt werden, wenn Bemühungen zum Erwerb einfacher Sprachkenntnisse im Einzelfall nicht möglich, nicht zumutbar oder nicht innerhalb eines Jahres erfolgreich sind. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hervor.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist eine afghanische Staatsangehörige. Sie heiratete einen Landsmann, der 1999 nach Deutschland eingereist war und mittlerweile neben der afghanischen auch die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. Im Mai 2008 beantragte sie bei der Deutschen Botschaft in Kabul die Erteilung eines Visums zum Familiennachzug zu ihrem Ehemann. Den Antrag lehnte die Botschaft ab, da die Klägerin, die vorträgt, Analphabetin zu sein, keine ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nachgewiesen habe.
VG erklärt vorübergehende Rückkehr des Ehemanns nach Afghanistan zur Führung der Ehe für zumutbar
Das Verwaltungsgericht Berlin hat ihre Klage abgewiesen. Es hält die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach das Spracherfordernis beim Nachzug zu einem ausländischen Ehepartner mit dem Grundgesetz vereinbar ist, für übertragbar auf den
Spracherfordernis dient Integration und Verhinderung von Zwangsehen
Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Verwaltungsgerichts auf die Sprungrevision der Klägerin aufgehoben. Nach dem Aufenthaltsgesetz ist beim
Zur Erlangung der Aufenthaltserlaubnis müssen erforderliche Sprachkenntnisse umgehend nach Einreise in Deutschland erworben werden
Bei dieser Interessenabwägung fällt ins Gewicht, dass von einem Deutschen grundsätzlich nicht verlangt werden darf, die Ehe im Ausland zu führen. Vielmehr gewährt ihm - anders als einem Ausländer - das Grundrecht des Art. 11 GG das Recht zum Aufenthalt in Deutschland. Eine verfassungskonforme Anwendung der gesetzlichen Regeln zum Spracherfordernis ist daher geboten. Ihre lediglich „entsprechende“ Anwendung, die § 28 Abs. 1 Satz 5 AufenthG vorsieht, gebietet daher, dass von dem ausländischen Ehepartner nur zumutbare Bemühungen zum Spracherwerb verlangt werden dürfen, die den zeitlichen Rahmen von einem Jahr nicht überschreiten. Sind entsprechende Bemühungen im Herkunftsstaat zumutbarerweise nicht möglich oder führen sie innerhalb eines Jahres nicht zum Erfolg, ist dem ausländischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 01.08.2011
[Aktenzeichen: VG 22 K 340.09 V]
- BVerwG: Erfordernis einfacher Deutschkenntnisse beim Ehegattennachzug im Einklang mit Grundgesetz und Europarecht
(Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 30.03.2010
[Aktenzeichen: BVerwG 1 C 8.09]) - Sprachanforderungen beim Ehegattennachzug sind rechtmäßig
(Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 28.04.2009
[Aktenzeichen: OVG 2 B 6.08]) - Erfordernis von deutschen Sprachkenntnissen bei Ehegattennachzug rechtmäßig
(Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 19.12.2007
[Aktenzeichen: VG 5 V 22.07])
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Dokument-Nr. 14101
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