Hier beginnt die eigentliche Meldung:
Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 02.08.2012
- 2 S 786/12 -
Soldatin der Bundeswehr hat Anspruch auf Übernahme der Kosten für eine künstliche Befruchtung
Unentgeltliche truppenärztliche Versorgung ist nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung der Bundeswehr dient nicht nur zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit von Soldatinnen und Soldaten. Bei einer organisch bedingten Sterilität umfasst sie daher auch medizinische Leistungen für eine künstliche Befruchtung in Form der so genannten homologen In-vitro-Fertilisation. Dies entschied der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg. Die Berufung der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Wehrbereichsverwaltung Süd in Stuttgart (Beklagte), gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts Sigmaringen blieb damit erfolglos.
Die Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls ist Soldatin auf Zeit und Oberfeldwebel bei der
Dienstherr zur Sicherung angemessenen Lebensunterhalts auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit verpflichtet
Die unentgeltliche truppenärztliche Versorgung sei nicht auf medizinische Leistungen zur Erhaltung oder Wiederherstellung der Dienst- und Einsatzfähigkeit der Soldatinnen und Soldaten beschränkt. Sie sei Ausdruck der Fürsorgepflicht des Dienstherrn. Der Dienstherr müsse Vorkehrungen treffen, um den angemessenen Lebensunterhalt der Soldatinnen und Soldaten auch bei Eintritt besonderer finanzieller Belastungen durch Krankheit zu sichern. Diese Verpflichtung sei umfassend. Eine Krankheit sei der regelwidrige, vom Leitbild des gesunden Menschen abweichende Zustand des Körpers oder des Geistes. Ob die Krankheit die Wehrdienstfähigkeit berühre, sei unerheblich.
Verwaltungsvorschrift über Ausschluss von Maßnahmen der Familienplanung bei organisch bedingter Sterilität nicht anwendbar
Die homologe
Werbung
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.09.2012
Quelle: Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg/ra-online
- Verwaltungsgericht Sigmaringen, Urteil vom 07.01.2012
[Aktenzeichen: 3 K 3895/10]
- Zur Zulässigkeit der Rückforderung von Studienkosten bei Soldaten auf Zeit
(Verwaltungsgericht Trier, Urteil vom 17.04.2012
[Aktenzeichen: 1 K 112/12.TR]) - Keine Beihilfe für künstliche Befruchtung mit Samenspende eines Dritten
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 14.02.2012
[Aktenzeichen: 2 S 3010/11]) - BFH: Künstliche Befruchtung auch für unverheiratete Frauen steuerlich absetzbar
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 10.05.2007
[Aktenzeichen: III R 47/05])
Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.
Dokument-Nr. 14123
Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil14123
Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.