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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 26.09.2012
- BVerwG 6 C 7.12 -
Isolierter Austritt aus der Kirche als Körperschaft des öffentlichen Rechts staatskirchenrechtlich nicht möglich
Abgegebene Erklärung bezieht sich nach objektivem Erklärungsgehalt auf Austritt aus Glaubensgemeinschaft der römisch-katholischen Kirche
Wer aufgrund staatlicher Vorschriften aus einer Religionsgemeinschaft mit dem Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts austreten will, kann seine Erklärung nicht auf die Körperschaft des öffentlichen Rechts unter Verbleib in der Religionsgemeinschaft als Glaubensgemeinschaft beschränken. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Der Beigeladene des zugrunde liegenden Falls, ein emeritierter Universitätsprofessor für katholisches Kirchenrecht, erklärte gegenüber dem Standesamt seines Wohnorts seinen Austritt aus der
Austritt aus der Körperschaft des öffentlichen Rechts bei gleichzeitigem Verbleib in der Glaubensgemeinschaft nicht möglich
Das Bundesverwaltungsgericht hat auf die Revision des Beigeladenen das die Klage abweisende Urteil des Verwaltungsgerichts wiederhergestellt. Mit der Mitgliedschaft in einer
Ausschließlich Abgabe der Erklärung des Austrittswilligen vor zuständiger staatlicher Stelle in formalisiertem staatlichen Austrittsverfahren entscheidend
Abweichend von der Auffassung des Verwaltungsgerichtshofs hat das Bundesverwaltungsgericht aber entschieden, dass es in dem formalisierten staatlichen Austrittsverfahren nur auf die Erklärung ankommt, die der Austrittswillige vor der zuständigen staatlichen Stelle, in Baden-Württemberg dem Standesbeamten, abgegeben hat. Hingegen dürfen nicht weitere äußere, sie begleitende Umstände herangezogen werden, namentlich nicht andere Äußerungen, die der Austrittswillige im zeitlichen Umfeld seines Austritts gegenüber Dritten, der Öffentlichkeit oder seiner
Mit Erklärung gegenüber dem Standesbeamten wurde Austritt aus der römisch-katholischen Kirche erklärt
Hiervon ausgehend ist das Bundesverwaltungsgericht zu der Auffassung gelangt, dass der Beigeladene mit seiner Erklärung gegenüber dem Standesbeamten seinen Austritt aus der römisch-katholischen
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.09.2012
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Freiburg, Urteil vom 15.07.2009
[Aktenzeichen: 2 K 1746/08] - Keine Beschränkungen des Kirchenaustritts auf die „Körperschaft des öffentlichen Rechts“
(Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Urteil vom 04.05.2010
[Aktenzeichen: 1 S 1953/09])
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Dokument-Nr. 14234
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