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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012
- 9 U 162/11 -
Amateurfußballer muss bei vorsätzlichem Foulspiel selbst für Schadensersatzansprüche des Gegners aufkommen
Privathaftpflichtversicherer des Amateurfußballers darf Kostendeckung verweigern
Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Amateurfußballspieler, verlangt von seinem Privathaftpflichtversicherer Freistellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines bei einem
Grobes beabsichtigtes Foulspiel berechtigt Kläger nicht zum Kostendeckungsanspruch
Der Kläger habe keinen
Mögliche Folgen des Fouls waren für den Kläger vorhersehbar
Den
"Grätschen" sind beim Fußball erlaubt, solange diese dem Ball und nicht dem Gegenspieler gelten
Es gehe hier nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätlichkeit, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richte, sondern um eine „Grätsche“, die im
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online
Jahrgang: 2012, Seite: 1338 MDR 2012, 1338 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 596 NJW-RR 2013, 596
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Dokument-Nr. 14299
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