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Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 27.09.2012
9 U 162/11 -

Amateurfußballer muss bei vorsätzlichem Foulspiel selbst für Schadensersatzansprüche des Gegners aufkommen

Privathaftpflichtversicherer des Amateurfußballers darf Kostendeckung verweigern

Privathaftpflichtversicherer eines Fußballspielers muss bei grobem Foul mit Verletzungsvorsatz nicht zahlen. Dies entschied das Oberlandesgericht Karlsruhe.

Der Kläger des zugrunde liegenden Falls, ein Amateurfußballspieler, verlangt von seinem Privathaftpflichtversicherer Freistellung von Schmerzensgeld- und Schadensersatzansprüchen eines bei einem Foul verletzten Gegenspielers. Beim Landesligaspiel verletzte der Kläger den Gegenspieler schwer am rechten Bein. Dieser erlitt einen Wadenbeinbruch, ein ausgekugeltes Sprunggelenk und mehrere Bänderrisse. Nach den Feststellungen des Landgerichts, das den Schiedsrichter und mehrere Spieler als Zeugen vernommen und den Kläger angehört hatte, war der Kläger aus etwa 20 bis 30 Meter Entfernung mit langem Anlauf und hohem Tempo auf den Gegenspieler zugelaufen und mit zumindest einem gestreckten Bein voraus seitlich von hinten in ihn hineingesprungen. Der Ball wurde bereits kurz vor dem Aufprall vom Gegenspieler weitergespielt. Der Schiedsrichter erkannte auf grobes Foul im Sinne der Regel Nummer 12 (Verbotenes Spiel und unsportliches Betragen) und zeigte ihm die rote Karte. Kurz vor dem Angriff hatte der Kläger dem Gegenspieler gedroht, ihm bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen.

Grobes beabsichtigtes Foulspiel berechtigt Kläger nicht zum Kostendeckungsanspruch

Der Kläger habe keinen Deckungsanspruch, weil er die Verletzung des Gegenspielers vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt habe und deshalb der gesetzliche Risikoausschluss nach § 103 VVG eingreife. Der Kläger habe ein grobes Foulspiel im Sinne der Spielregeln des DFB begangen, sodass sein Verhalten nicht mehr im Grenzbereich zwischen der im Fußball noch gerechtfertigten Härte und der auch bei sportlichen Kampfspielen unzulässigen Unfairness liege. Sein sorgfaltswidriges Verhalten und die Verletzungen seien deshalb weder durch Einwilligung des Gegenspielers noch unter dem Gesichtspunkt des Handelns auf eigene Gefahr gerechtfertigt.

Mögliche Folgen des Fouls waren für den Kläger vorhersehbar

Den Vorsatz des Klägers habe das Landgericht zutreffend aufgrund mehrerer Indizien und für den Senat bindend festgestellt. Der Kläger habe die Verletzung des Gegenspielers und deren Umfang zumindest als möglich vorausgesehen und billigend in Kauf genommen. Bei einem derart gefährlichen Einsteigen rechne der eingreifende Spieler stets mit einer ernsthaften Verletzung des Gegners und dürfe nicht darauf vertrauen, dass alles gut gehen werde. Für sich allein rechtfertige der gravierende Regelverstoß jedoch nur den Vorwurf der einfachen oder groben Fahrlässigkeit und auch die evidente Gefahr erheblicher Verletzungen lasse noch nicht auf den erforderlichen Verletzungsvorsatz, allenfalls auf einen rechtlich unerheblichen Gefährdungsvorsatz schließen.

"Grätschen" sind beim Fußball erlaubt, solange diese dem Ball und nicht dem Gegenspieler gelten

Es gehe hier nicht um einen gezielten Schlag oder eine ähnliche Tätlichkeit, die sich schon nach ihrem äußeren Bild auf eine Körperverletzung richte, sondern um eine „Grätsche“, die im Fußball üblich und durchaus erlaubt sei, solange sie dem Ball und nicht dem Gegner gelte. Auch sei bei der Prüfung des Vorsatzes zu berücksichtigen, dass Fußball ein ebenso schnelles wie kampfbetontes Spiel sei, dessen Hektik und Eigenart den Spieler oft zwinge, im Bruchteil einer Sekunde Chancen abzuwägen und Risiken einzugehen. Der äußere Hergang des Foulspiels habe hier jedoch eine erhebliche, wenn auch nicht ausreichende Indizwirkung für einen zumindest bedingten Verletzungsvorsatz. Entscheidend für die Annahme des Verletzungsvorsatzes sei vielmehr die weitere Feststellung des Landgerichts, dass der Kläger vor dem Foulspiel gedroht habe, dem G bei der nächsten Aktion die Beine zu brechen. Diese Drohung lasse in der Zusammenschau mit den besonderen Umständen im äußeren Hergang des Foulspiels auf einen entsprechenden Vorsatz schließen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 05.10.2012
Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht | Sportrecht | Versicherungsrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2012, Seite: 1338
MDR 2012, 1338
 | Zeitschrift: NJW-Rechtsprechungs-Report Zivilrecht (NJW-RR)
Jahrgang: 2013, Seite: 596
NJW-RR 2013, 596

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Dokument-Nr.: 14299 Dokument-Nr. 14299

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