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Amtsgericht München, Urteil vom 11.07.2012
343 C 8194/12 -

Autofahrer haben innerhalb eines Kreisverkehrs nicht automatisch Vorfahrt

Vorfahrt besteht nur bei vorhandenen Zeichen "Kreisverkehr" und "Vorfahrt gewähren" an Einmündung zum Kreisverkehr

Die Autofahrer, die sich in einem Verkehrskreisel befinden, haben nicht automatisch Vorfahrt vor denjenigen, die in den Kreisverkehr einfahren, sondern nur dann, wenn an der Einmündung das Zeichen für "Kreisverkehr" und für "Vorfahrt gewähren" angebracht ist. Dies entschied das Amtsgericht München.

Im zugrunde liegenden Streitfall fuhr Anfang November 2011 die Fahrerin eines Pkw Hyundai im Kreisverkehr am Karolinenplatz in München. In diesem Kreisel gibt es zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. An der Einmündung steht ein Schild "Vorfahrt gewähren".

Sachverhalt

Die Autofahrerin benutzte zunächst die mittlere Fahrbahn. Ein weiterer Autofahrer fuhr mit seinem Pkw VW in den Kreisel ein, wobei er die Rechtsabbiegerspur benutzte und auf dieser auch verblieb. Die Fahrerin des Hyundai wechselte auf die Rechtsabbiegerspur und kollidierte dort mit dem Pkw VW. Dabei wurde ihre Stoßstange beschädigt.

Autofahrerin verlangt Kosten für Reparatur und Nutzungsausfall von gegnerischer Versicherung ersetzt

Die Reparaturkosten in Höhe von 853 Euro, Ersatz für einen Tag Nutzungsausfall in Höhe von 43 Euro und 30 Euro Unkostenpauschale wollte sie von der Versicherung des VW-Fahrers ersetzt bekommen. Diese weigerte sich aber zu bezahlen. Das Verschulden liege allein auf Seiten der Hyundai-Fahrerin. Schließlich habe sie die Spur gewechselt. Das sei so nicht richtig, entgegnete diese. Sie habe im Kreisverkehr Vorfahrt gehabt.

Bei nichtvorhandenen Zeichen "Kreisverkehr" und "Vorfahrt gewähren" gilt übliche Regelung "rechts-vor-links"

Schließlich erhob sie Klage vor dem Amtsgericht München. Die zuständige Richterin gab der Frau jedoch nur zum Teil Recht. Entgegen verbreiteter Meinung sei es nicht so, dass die Autofahrer im Kreisverkehr automatisch Vorfahrt hätten. Nach der Regelung in der Straßenverkehrsordnung sei dies nur der Fall, sofern an der Einmündung zum Kreisverkehr die Zeichen 215 (Kreisverkehr) und Zeichen 205 (Vorfahrt gewähren) angebracht seien, ansonsten gelte die übliche Regelung "rechts-vor-links". Das Zeichen "Vorfahrt gewähren" alleine genüge grundsätzlich nicht. Allerdings habe der Einfahrende dadurch eine erhöhte Sorgfaltspflicht.

Bei Spurenwechsel muss grundsätzlich Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen werden

Im konkreten Fall kämen noch die unterschiedlichen Regelungen der Fahrspuren hinzu. Es gäbe zwei Geradeausspuren und eine Rechtsabbiegerspur. Bei einem Spurenwechsel habe man sich grundsätzlich so zu verhalten, dass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sei. Dies gelte vorliegend auch für die Klägerin, gerade weil sie, wie bereits ausgeführt, keine absolute Vorfahrt hatte.

Autofahrerin trifft Mitverschulden

Daher treffe sie ein Mitverschulden an diesem Unfall, der angesichts der Umstände mit einem Drittel anzusetzen sei. Sie könne daher nur 2/3 des Schadens ersetzt verlangen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 16.10.2012
Quelle: Amtsgericht München/ra-online

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Kommentare (1)

 
 
Jürgen Sinnig schrieb am 19.05.2014

Sehr geehrte Damen und Herren,

die entsprechenden Vorfahrtsregeln sind mir als Verkehrstechniker und Sachbearbeiter für verkehrspolizeiliche Aufgaben bekannt.

Meine Fragen beziehen sich ganz speziell,auf Kreisverkehrsanlagen mit Fußgängerüberwegen.

Die Vorfahrtregelungen sind für meine Begriffe eindeutig geregelt. Ich habe nur ein rechtliches Problem, wenn eine Verkehrsbehörde bei einem Kreisverkehr Fußgängerüberwege anordnet.

Verkehrsrechtlich ist für mich die StVO und die dazugehörige VwV maßgebend.

Ich stimme einem Fußgängerüberweg nicht zu, wenn die dazugehörigen Festlegungen in der StVO und der VwV ignoriert werden.

Erstens ist die Vorfahr in Kreisverkehrsanlagen geregelt und zweitens gibt es ein Regelwerk für die Anlage von Fußgängerüberwegen, welche weitere Maßstäbe setzt. Die Richtlinie für Straßen ist für mich immer noch eine Richtlinie, welche mir sagt, wie und welche Parameter für die Planung zu erfüllen sind. Die Richtlinie für die Anlage von Fußgängerüberwegen sagt mir, wenn ich einen Fußgängerüberweg anlegen darf und sagt mir auch, wie dies zu erfolgen hat.

In dem Merkblatt für Kreisverkehrsanlagen sind Maßnahmen aufgeführt, welche umzusetzen sind. Dies stellt aber für meine Begriffe immer noch bauliche Voraussetzungen dar. Eine verkehrsrechtliche Anordnung ist jedoch nicht daraus abzuleiten.

Es bestehen viele Arbeitskreise, welche sich mit vielen Belangen des Verkehrsrechts beschäftigen. Die Teilnehmer (auch Vertreter des Rechts und der Planung maßen sich an, das wir als Träger öffentlicher Belange (Polizei) die Beschlüsse von Arbeitskreisen akzeptieren müssen.

Ich vertrete die Auffassung, dass entsprechende Änderungen in Bund und/oder Land einer Beschlussfassung zu Grunde gelegt werden müssen/sollten.

Politische Entscheidungen oder Festlegungen sind für mein dafürhalten nicht die Lösung.

Ich trage sicherlich keine Verantwortung für politische Entscheidungen, aber für fachliche und kompetente Entscheidungen.

Es gibt in meinem Fach verschiedene Auffassungen, die immer wieder Gegenstand für Streit sind. Es werden auch immer wieder Argumente gegenüber gestellt, wo andere Träger öffentlicher Belange angeführt werden.

Ich vertrete immer wieder die Auffassung, dass die Bundesrepublik Deutschland ein Gesetz und die dazu erforderlichen Rechtsverordnungen hat.

Es gibt nur eine StVO und die dazugehörigen

VwV und natürlich baulicherseits die entsprechenden Regelwerke. Diese stellen dennoch nur bauliche Voraussetzungen dar.

Ich hoffe auf entsprechende Antworten und verbleibe

mit freundlichen Grüßen

Jürgen Sinnig

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