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Bundesgerichtshof, Urteil vom 13.07.1967
- III ZR 165/66 -
Winterdienstpflicht der Anlieger erstreckt sich auch auf den Haltestellenbereich
Stärkere Belastungen des Anliegers sind hinzunehmen
Trifft den Anlieger die Räum- und Streupflicht für sein Grundstück, so erstreckt sich diese auch auf den Haltestellenbereich eines öffentlichen Verkehrsunternehmens. Eine möglicherweise daneben bestehende Pflicht des Busunternehmens beseitigt nicht die Pflicht des Anliegers. Dies hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Im zugrunde liegenden Fall machte die Klägerin Schadenersatzansprüche wegen eines Glatteisunfalls geltend. Die Klägerin stürzte mittags beim Aussteigen aus einem privaten Linienbus an der Haltestelle vor einem Bahnhofsgebäude. Es herrschte winterliches Wetter, auf dem
Verkehrssicherungspflicht wurde verletzt
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten der Klägerin. Ihr habe ein Anspruch auf Schadenersatz zugestanden. Es genüge zwar im Regelfall, wenn der Verkehrssicherungspflichtige auf einem
Fußgänger ist der Weg zum bestreuten Teil nicht zuzumuten
Zwar habe der BGH in einem Urteil vom 22.11.1965 - Az.: III ZR 32/65 - entschieden, dass einem
Winterdienstpflicht der Gemeinde und des Busunternehmens unbeachtlich
Zwar werde nach Auffassung des BGH ein Anlieger stärker belastet, wenn sich auf dem von ihm zu bestreuenden Fußgängerweg eine Haltestelle eines Verkehrsunternehmens befinde. Dagegen könne sich der Anlieger aber nach dem Wegereinigungsgesetz wehren. Solange die Beklagte nicht auf diesem Weg eine Beschränkung der Abwälzung der
Darüber hinaus lasse eine möglicherweise bestehende Pflicht des Busunternehmens zum Streuen und Räumen, nicht die Reinigungspflicht des Anliegers entfallen. Es gelte insofern der Grundsatz, dass der Verkehrssicherungspflichtige nicht dadurch von seiner Pflicht befreit werde, dass ein anderer seinerseits zur Beseitigung der Gefahr verpflichtet sei. Dies diene dem Interesse und dem Schutz des Verkehrsteilnehmers.
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BGB § 823
Der streupflichtige Anlieger hat bei Glätte den Bürgersteig am Rande nach der Fahrbahn zu bestreuen, wenn sich hier eine Haltestelle für öffentliche Omnibuslinien befindet.
Die Streupflicht des Anliegers entfällt nicht deshalb, weil der Omnibusunternehmer durch Benutzung einer Haltestelle die gefährliche Glätte verursacht oder vergrößert hat und deshalb möglicherweise ebenfalls zur Beseitigung der von ihm verursachten Glätte verpflichtet ist.
© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 19.11.2012
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
Jahrgang: 1967, Seite: 822 MDR 1967, 822 | Zeitschrift: Neue Juristische Wochenschrift (NJW)
Jahrgang: 1967, Seite: 2199 NJW 1967, 2199 | Zeitschrift für Versicherungsrecht, Haftungs- und Schadensrecht (VersR)
Jahrgang: 1967, Seite: 981 VersR 1967, 981
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Dokument-Nr. 14542
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