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Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.09.1970
- VI ZR 51/69 -
Sturz wegen Glatteis: Geschädigte müssen Verletzung der Kontrollpflichten des Winterdienstpflichtigen beweisen
Häufigkeit der Kontrollen bestimmt sich nach dem Einzelfall
Stürzt eine Person wegen kürzlich aufgetretenen Glatteises auf einem Gehweg, so muss sie beweisen, dass der Winterdienstpflichtige seinen Kontrollpflichten nicht nachgekommen ist. Wie oft der Winterdienstpflichtige den Gehweg auf Glätte zu kontrollieren hat, bestimmt sich nach dem Einzelfall. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall rutschte eine Frau im Februar 1967 gegen 8.00 Uhr infolge einer durch
Anspruch auf Schmerzensgeld bestand nicht
Der Bundesgerichtshof entschied zu Gunsten des beklagten Grundstücksbesitzers. Der Klägerin habe kein Anspruch auf Schmerzensgeld zugestanden. Die Beweislast dafür, dass zwischen dem Auftreten einer Glättebildung und der Beseitigung ein zu langer Zeitraum und daher eine Verletzung der
Rauhreifbildung begründet grundsätzlich Pflicht zum Streuen
Der BGH führte zwar aus, dass eine durch
Verletzung der Streupflicht jedoch nur bei mangelnder Kontrolle
Die
Häufigkeit der Kontrollen einzelfallabhängig
Die Häufigkeit der Kontrollen lasse sich aber nicht nach Minuten bestimmen, so der BGH weiter. Es komme immer auf den Einzelfall an. Sei aber nach 1 ¼ bis 1 ½ Stunden nach Eintritt von
Entscheidung über Häufigkeit der Kontrollen musste nicht getroffen werden
Der BGH traf keine Entscheidung darüber, wie oft der
Die Entscheidung ist aus dem Jahre 1970 und erscheint im Rahmen der Reihe "Wissenswerte Urteile".
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 21.02.2013
Quelle: Bundesgerichtshof, ra-online (vt/rb)
- Landgericht Bielefeld, Urteil vom 14.05.1968
- Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 04.12.1968
- Winterdienst: Räum- und Streupflicht auf Gehwegen nur bei allgemeiner Glättebildung
(Oberlandesgericht Brandenburg, Urteil vom 03.06.2008
[Aktenzeichen: 2 U 8/07]) - LG München hält die Räum- und Streupflicht erst ab 6.30 Uhr für angemessen
(Landgericht München I, Urteil vom 08.04.2005
[Aktenzeichen: 6 O 23924/04])
Jahrgang: 1970, Seite: 1130 VersR 1970, 1130
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Dokument-Nr. 14661
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