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Landgericht Hamburg, Urteil vom 13.01.1998
- 309 S 234/97 -
Winterdienst: Bei andauerndem gefrierenden Regen sind Außentreppen einer Wohnanlage wiederholt zu streuen
Gefahr des Ausrutschens muss verringert werden
Kommt es infolge andauernden gefrierenden Regens zu Glatteisbildungen auf Außentreppen einer Wohnanlage, so muss der Winterdienstpflichtige wiederholt streuen. Denn auch wenn die Gefahr des Ausrutschens nicht beseitigt werden kann, so muss sie zumindest verringert werden. Dies hat das Landgericht Hamburg entschieden.
Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein 33-jähriger Wohnungsmieter kam an einem Tag im Dezember 1995 gegen 18.30 Uhr auf der
Pflicht zum Streuen bestand
Das Landgericht Hamburg folgte nicht der Auffassung des Winterdienstpflichtigen, wonach er aufgrund der extremen Glatteisbildung von seiner
Streupflicht besteht auch bei extremen Witterungsverhältnissen
Zwar habe der Bundesgerichtshof in einem Fall entschieden, so das Landgericht weiter, dass bei nachhaltigem Dauerschneefall oder fortdauerndem eisbildenden Regen das Streuen unterbleiben könne, wenn es bei Einsatz aller vernünftigerweise in Betracht kommenden Mittel wirkungslos wäre. Denn der Sicherungspflichtige müsse keine zwecklosen Maßnahmen ergreifen. Er habe aber zugleich betont, dass dies nicht bedeute, dass der Pflichtige von der
Winterdienstpflichtiger musste besondere Anstrengungen unternehmen
Aus Sicht des Landgerichts sei es nicht zwecklos, gewesen angesichts der Witterungsverhältnisse, die Treppe zu bestreuen. Vielmehr sei dies aus Gründen der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.04.2013
Quelle: Landgericht Hamburg, ra-online (vt/rb)
- Amtsgericht Hamburg-Altona, Urteil vom 31.07.1997
[Aktenzeichen: 317 a C 512/96]
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Dokument-Nr. 14731
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