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Oberlandesgericht Bamberg, Urteil vom 11.09.2012
- 5 U 22/12 -
Geschädigte müssen Sturz aufgrund nicht gestreuter Gehwege nachweisen können
Bestehende Nachweispflicht bei zweifelhaften Zeugenaussagen nach Sturz auf Gehweg
Verbleiben an Zeugenaussagen Zweifel hinsichtlich eines Unfalls, der Jahre zurückliegt, geht dies zu Lasten desjenigen, der den Nachweis vor Gericht erbringen muss. Dies ist meist derjenige, der eine bestimmte Tatsache – hier nicht ausreichendes Räumen und Streuen – behauptet. Dies geht aus einer Entscheidung des Landgerichts Coburg hervor. Die Klage einer Kranken- und Pflegekasse gegen Hauseigentümer wegen angeblicher Verletzung der Räum- und Streupflicht blieb in diesem Zusammenhang erfolglos. Ein unterlassenes Streuen war nach sechs Jahren nicht mehr aufklärbar.
Im zugrunde liegenden Fall stürzte im März 2006 die bei den Klägerinnen Versicherte gegen 8.55 Uhr auf dem
Klägerin: Gehweg war nicht gestreut
Seitens der Klägerinnen wurde vorgetragen, dass der öffentliche
Beklagte: Klägerin ist aus anderen Gründen gestürzt
Die Beklagten gaben an, dass sie am Abend vor dem Unfall den
Gericht nicht von Verletzung der Räum- und Streupflicht überzeugt
Die Klage der Kranken- und Pflegeversicherung blieb durch zwei Instanzen erfolglos. Zunächst wies das Landgericht Coburg die Klage ab. Fünf Jahre nach dem
Durchgehend nicht gestreuter Glättebereich auf Gehsteig nicht vorhanden
Die Versicherer zogen dagegen vor das Oberlandesgericht Bamberg. Dieses vernahm die Zeugen mehr als sechs Jahre nach dem Unfall nochmals. Aber auch dort ließen sich die Widersprüche zwischen ihren Angaben nicht aufklären. Das Oberlandesgericht war jedoch davon überzeugt, dass ein durchgehend nicht behandelter Glättebereich auf dem
Nur ein bis zwei Meter schnee- und eisfreier Streifen Pflicht
Dieser Nachweis gelang den klagenden Versicherungen nicht. Die zweite Instanz wies noch darauf hin, dass ein
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 07.12.2012
Quelle: Landgericht Coburg/ra-online
- Landgericht Coburg, Urteil vom 30.12.2011
[Aktenzeichen: 13 O 700/10]
- Räum- und Streudienst haftet nicht für Sturz einer Arbeitnehmerin auf Betriebsgelände
(Landgericht Coburg, Urteil vom 30.11.2011
[Aktenzeichen: 21 O 380/11]) - Räumpflicht vernachlässigt: Streupflichtiger nach Glatteis-Sturz eines Rentners zu Geldstrafe wegen fahrlässiger Körperverletzung verurteilt
(Amtsgericht Tiergarten, Urteil vom 07.01.2011
[Aktenzeichen: (277 Cs) 3012 PLs 4836/10 (274/10)])
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Dokument-Nr. 14812
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