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Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24.01.2013
- BVerwG 5 C 11.12, BVerwG 5 C 12.12 und BVerwG 5 C 13.12 -
Beamtete Lehrer haben keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz für häusliches Arbeitszimmer
Besoldungsgesetz enthält keine Grundlage für Gewährung von Aufwandsentschädigung
Beamtete Lehrer an Gymnasien haben gegenüber ihrem Dienstherrn keinen Anspruch auf Erstattung von Aufwendungen für die Vorhaltung eines häuslichen Arbeitszimmers einschließlich notwendiger Arbeitsmaterialien. Dies entschied das Bundesverwaltungsgericht.
Im zugrunde liegenden Streitfall machten beamtete
Häusliches Arbeitsbereich steht in relativ großem zeitlichen Rahmen auch für mögliche private Nutzung zur Verfügung
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte diese Entscheidungen. Das Besoldungsgesetz des Landes enthält für den geltend gemachten Anspruch keine Grundlage. Es gestattet die Gewährung von Aufwandsentschädigungen unter anderem nur dann, wenn dafür - was hier nicht der Fall ist - im Haushaltsplan Mittel zur Verfügung gestellt worden sind. Auch aus dem verfassungsmäßigen Recht der Beamten auf Fürsorge des Dienstherrn ergibt sich kein Anspruch auf Aufwendungsersatz. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kommt dies nur in Betracht, wenn ansonsten die Fürsorgepflicht in ihrem Wesenskern beeinträchtigt würde, weil ohne den Ersatz dienstlich veranlasster Aufwendungen eine unerträgliche Belastung der amtsangemessenen Lebensführung des Beamten eintreten würde. Im Rahmen einer wertenden Gesamtschau der einzustellenden Umstände lässt sich eine solche Unerträglichkeit hier nicht feststellen. Sie folgt mit Blick auf die den Klägern als Studienrat bzw. als Oberstudienrat zustehende Besoldung nicht schon aus der vom Oberverwaltungsgericht zugrunde gelegten Höhe der monatlichen Aufwendungen von etwa 80 Euro bis 100 Euro nach Berücksichtigung der steuerlichen Absetzbarkeit. Der von jeher mit dem Lehrerberuf einhergehenden Belastung, einen nach eigener Einschätzung ausgestatteten häuslichen Arbeitsbereich vorzuhalten, steht als Vorteil gegenüber, dass die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 24.01.2013
Quelle: Bundesverwaltungsgericht/ra-online
- Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 14.02.2010
[Aktenzeichen: 3 A 143/08] - Verwaltungsgericht Osnabrück, Urteil vom 17.02.2010
[Aktenzeichen: 3 A 64/08] - Kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer für Lehrer
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10])
- Kein Anspruch auf eigenes Dienstzimmer oder Kostenerstattung für häusliches Arbeitszimmer für Lehrer
(Niedersächsisches Oberverwaltungsgericht, Urteil vom 28.02.2012
[Aktenzeichen: 5 LC 128/10, 5 LC 133/10 und 5 LC 206/10]) - Lehrer kann Arbeitgeber nicht auf Kostenübernahme für Nutzung des häuslichen Arbeitszimmers und dessen Ausstattung in Anspruch nehmen
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 12.04.2011
[Aktenzeichen: 9 AZR 14/10])
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Dokument-Nr. 15097
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