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Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 01.08.2012
- 1 K 1102/09 -
Geldgeschenke eines Gesellschafters einer GmbH sind Arbeitslohn und unterliegen der Lohnsteuer
Finanzamt wertet an Arbeitnehmer überreichten Scheck zu Recht als Arbeitslohn
Vorteile, die ein Arbeitnehmer im Hinblick auf seine Tätigkeit für seinen Arbeitgeber erhält, gehören zum Arbeitslohn und unterliegen somit der Lohnsteuer. Und zwar auch dann, wenn sie ihm von einem Dritten gewährt und von diesem als Schenkung bezeichnet werden. Das geht aus einem Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hervor.
Im zugrunde liegenden Streitfall klagte ein
Ursächlicher Zusammenhang zwischen Tätigkeit des Beschenkten für GmbH und Zahlung entscheiden
Zu Recht, wie die Richterinnen und Richter des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg befanden. Es komme weder darauf an, wie die Zuwendung bezeichnet worden sei, noch darauf, dass sie nicht von der
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 31.01.2013
Quelle: Finanzgericht Berlin-Brandenburg/ra-online
- Auch Dritten gegenüber eingeräumter üblicher Rabatt des Arbeitgebers führt nicht zu steuerpflichtigem Arbeitslohn
(Bundesfinanzhof, Urteil vom 26.07.2012
[Aktenzeichen: VI R 30/09 und VI R 27/11]) - Unentgeltliche Mahlzeiten für angestellte Betreuer eines Kinderheims stellen nicht immer lohnsteuerpflichtigen Arbeitslohn dar
(Schleswig-Holsteinisches Finanzgericht, Urteil vom 23.01.2012
[Aktenzeichen: 5 K 64/11])
Jahrgang: 2013, Seite: 118 EFG 2013, 118
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Dokument-Nr. 15147
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