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Amtsgericht Magdeburg, Urteil vom 13.11.2012
- 163 C 2857/11 (163) -
Vermieter darf Fremden nicht Zutritt zur Wohnung verschaffen
Fristlose Kündigung des Mietverhältnisses gerechtfertigt
Der Mieter einer Wohnung darf das Mietverhältnis fristlos kündigen, wenn der Vermieter die Möglichkeit eröffnet, dass Fremde die Wohnung ohne Kenntnis des Mieters betreten können. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Magdeburg hervor.
In dem zugrunde liegenden Fall besichtigte eine Frau im August 2010 Räume, die zuvor als Arztpraxis genutzt wurden und woraus zwei Wohnungen geschaffen werden sollten. Zu diesem Zeitpunkt waren die dafür einzubauenden zwei Wohnungstüren noch nicht geliefert worden. Ihr wurde aber mitgeteilt, dass die Türen bestellt seien und mit deren Lieferung jederzeit gerechnet werden könne. Die Frau entschied sich daher, eine der Wohnungen zum 1.9.2010 anzumieten. Sie beabsichtigte auch an diesem Tag einzuziehen. Am Einzugstag stellte sie jedoch fest, dass die Wohnungstür noch nicht eingebaut war. Sie kündigte daher das
Fristlose, außerordentliche Kündigung war wirksam
Das Amtsgericht Magdeburg entschied zu Gunsten der
Fehlen der Wohnungseingangstür rechtfertigte keine fristlose Kündigung
Das Fehlen der
Zutrittsmöglichkeit Fremder berechtigte außerordentliche Kündigung
Für die
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 28.02.2013
Quelle: Amtsgericht Magdeburg, ra-online (zt/WuM 2012, 676/rb)
Rechtsfragen zum diesem Thema auf refrago:
Jahrgang: 2012, Seite: 676 WuM 2012, 676
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Dokument-Nr. 15304
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