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Amtsgericht Schöneberg, Urteil vom 08.01.1981
- 3 C 39/80 -
Vermieter muss Schallschutzmaßnahmen wegen Fahrstuhllärm ergreifen
Kosten der Maßnahmen dabei unbeachtlich
Wird durch den Betrieb eines Fahrstuhls der nach DIN 4109-62 zulässige Höchstwert von 30 dB (A) überschritten, so muss der Vermieter geeignete Maßnahmen zur Lärmisolierung ergreifen. Dabei spielen die Kosten für die Maßnahme keine Rolle. Dies geht aus einer Entscheidung des Amtsgerichts Schöneberg hervor.
In dem zu Grunde liegenden Fall verlangten die Mieter einer Wohnung wirksame Maßnahmen zur
Vermieter musste Maßnahmen zur Lärmisolierung ergreifen
Das Amtsgericht Schöneberg entschied zu Gunsten der Mieter. Diese hätten einen Anspruch darauf, dass die Lärmbelästigungen durch geeignete Maßnahmen zur
Verstoß gegen DIN 4109-62 lag vor
Das Amtsgericht führte weiter aus, dass Fahrstuhlanlagen, die auch nachts in Betrieb sind, nach DIN 4109-62 einen Geräuschpegel von 30 dB (A) nicht überschreiten dürfen. Dabei komme es auf den Messwert in dem der Störquelle jeweils nächstliegenden Aufenthaltsraum an. In dem vorliegenden Fall habe der Messwert teilweise über 20 dB (A) über dem zulässigen Richtwert gelegen. Dadurch sei die
Sekunden andauernde Geräuschspitzen und Kosten der Maßnahmen unbeachtlich
Weiterhin habe der Umstand, dass nur Sekunden andauernde Geräuschspitzen auftraten, nach Ansicht des Amtsgerichts nicht dazu geführt, dass eine unerhebliche
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.03.2013
Quelle: Amtsgericht Schöneberg, ra-online (zt/WuM 1982, 183/rb)
Jahrgang: 1982, Seite: 183 WuM 1982, 183
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Dokument-Nr. 15384
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