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Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Urteil vom 25.01.2005
- 7 A 11726/04.OVG -
Ausweis vergessen - Parkberechtigter muss Abschleppkosten zahlen
Liegt in dem auf einem Schwerbehindertenparkplatz abgestellten Fahrzeug der Parkausweis nicht aus und wird das Fahrzeug deshalb abgeschleppt, muss der Halter die Kosten auch dann zahlen, wenn er der Parkberechtigte ist. So entschied das Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz in Koblenz.
Dem Kläger des vorliegenden Verfahrens ist ein Schwerbehindertenparkplatz in Kaiserslautern zugeteilt. Er hatte sein Auto auf diesem Parkplatz abgestellt, aber vergessen, den Parkausweis sichtbar auszulegen. Mitarbeiter des Ordnungsamtes gingen deshalb von einer unbefugten Nutzung des Behindertenparkplatzes aus und ließen das Fahrzeug von einem Abschleppunternehmen auf einen öffentlichen Parkplatz umsetzen. Gegen den Bescheid über zu erstattende Abschleppkosten nebst Gebühren und Auslagen in Höhe von insgesamt rund 125,-- € erhob der Mann Klage zum Verwaltungsgericht. Dieses gab ihm in erster Instanz Recht. Auf die Berufung der Stadt Kaiserslautern wies das Oberverwaltungsgericht die Klage jetzt aber ab.
Ein auf einem Behindertenparkplatz verbotswidrig abgestelltes Fahrzeug dürfe regelmäßig sofort abgeschleppt werden, betonte das Oberverwaltungsgericht. Denn der so gekennzeichnete Parkraum müsse den parkberechtigten Nutzern unbedingt zur Verfügung stehen. An der Freihaltung von Behindertenparkplätzen bestehe somit ein erhebliches öffentliches Interesse. Dieses Interesse sei hier aus der Sicht des Ordnungsamtes dadurch beeinträchtigt gewesen, dass das Auto ohne sichtbar ausgelegten Parkausweis abgestellt war. Zwar könne das sofortige Umsetzen eines verbotswidrig geparkten Fahrzeuges ausnahmsweise unverhältnismäßig sein, wenn der Halter aufgrund von Werbeaufschriften auf dem Auto o. dgl. leicht zu ermitteln sei und dieses selbst wegfahren könne. Weitergehende Ermittlungen wie etwa eine Halteranfrage könnten aber nicht verlangt werden. In einem Fall wie dem vorliegenden sei es daher nicht zu beanstanden, wenn der Berechtigte zu den Kosten für das Abschleppen seines eigenen Fahrzeuges herangezogen werde.
Das Oberverwaltungsgericht ließ die Revision nicht zu.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 04.02.2005
Quelle: Pressemitteilung des OVG Rheinland-Pfalz vom 03.02.2005
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