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Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 24.09.2012
I-6 U 16/12 -

Hauseigentümer haftet für brechende Treppenstufe

Verletzter hat Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld

Verletzt sich jemand durch eine brechende Treppenstufe, so haftet der Hauseigentümer für den entstandenen Schaden und auf Schmerzensgeld. Dies hat das Oberlandesgericht Hamm entschieden.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zu Grunde: Ein Mann räumte den Dachboden eines Mehrfamilienhauses aus. Zum Dachboden führte eine in die Dachluke integrierte Holztreppe. Während der Mann einen Stuhl hinuntertrug brach eine der Treppenstufen, woraufhin der Mann stürzte und sich einen Berstungsbruch eines Lendenwirbelkörpers zuzog. Er war der Meinung, die Hauseigentümerin habe ihre Pflicht zur Überprüfung der Treppe verletzt und klagte auf Zahlung von Schadenersatz und Schmerzensgeld. Die Hauseigentümerin wiederum meinte, dass nicht der mangelnde Zustand der Treppe den Unfall verursacht habe, sondern das Gewicht des Klägers. Denn dieser wog zwischen 110 und 115 kg. Das Landgericht Münster wies die Klage ab. Dagegen richtete sich die Berufung des Klägers.

Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld bestand

Das Oberlandesgericht Hamm gab dem Kläger recht. Diesem habe ein Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld zugestanden (§ 836 Abs. 1 BGB). Denn durch das Bersten der Treppenstufe habe sich ein Gebäudeteil des Hauses abgelöst.

Anscheinsbeweis sprach für mangelhafte Unterhaltung als Ursache für den Sturz

Nach Auffassung des Oberlandesgerichts habe das Brechen der Stufe auf die mangelhafte Unterhaltung der Treppe beruht. Es habe insofern ein Anscheinsbeweis dafür gesprochen, dass die mangelhafte Unterhaltung ursächlich für den Sturz gewesen sei. Denn eine Holztreppenstufe müsse den Anforderungen genügen, die durch ihre bestimmungsgemäße Benutzung an ihre Konstruktion gestellt werden. Eine Treppenstufe müsse so beschaffen sein, dass sie im Rahmen ihrer Belastbarkeit nicht durchbricht. Breche eine Stufe dennoch, so könne nach der allgemeinen Lebenserfahrung davon ausgegangen werden, dass die Stufe nicht funktionstüchtig gewesen sei und der Unfall auf diesem Zustand beruht habe.

Gewicht des Klägers war nicht Ursache des Unfalls

Entgegen der Ansicht der Hauseigentümerin habe auch nicht das Gewicht des Klägers als Ursache für den Unfall in Betracht kommen können, so das Oberlandesgericht weiter. Denn die Treppe sei für eine Auslastung in Höhe von mindestens 150 kg ausgelegt gewesen. Dieses Gewicht habe der Kläger auf der Treppenstufe nicht überschritten.

Hauseigentümerin hätte Belastungstests durchführen müssen

Die Hauseigentümerin hätte aus Sicht der Richter alle Maßnahmen ergreifen müssen, die aus technischer Sicht geboten und geeignet gewesen wären, die Gefahr eines Brechens rechtzeitig zu erkennen und zu verhindern. An den Unterhaltungsmaßnahmen seien hohe Anforderungen zu stellen. Es sei daher geboten gewesen, regelmäßig Belastungstests durchzuführen, um die aktuelle Belastbarkeit der Treppe zu überprüfen.

Anspruch auf Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 €

Das Gericht sprach dem Kläger ein Schmerzensgeld in Höhe von 8.000 € zu. Dabei sei vor allem zu berücksichtigen gewesen, dass der Kläger sich Operationen unterziehen musste, für die er sich zum einen zweieinhalb Wochen und zum anderen für vier Tage in stationäre Behandlung begeben musste. Zudem sei er über sechs Monate arbeitsunfähig und dauerhaft in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Außerdem habe er an 50 Rehabilitationsmaßnahmen teilnehmen müssen, um seine Beweglichkeit wieder herzustellen.

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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 08.04.2013
Quelle: Oberlandesgericht Hamm, ra-online (vt/rb)

Vorinstanz:
  • Landgericht Münster, Urteil vom 09.12.2011
    [Aktenzeichen: 10 O 258/11]
Aktuelle Urteile aus dem Schadensersatzrecht
Fundstellen in der Fachliteratur: Zeitschrift: Immobilien- und Mietrecht (IMR)
Jahrgang: 2013, Seite: 35
IMR 2013, 35
 | Zeitschrift: Monatsschrift für Deutsches Recht (MDR)
Jahrgang: 2013, Seite: 31
MDR 2013, 31
 | Zeitschrift: recht und schaden (r+s)
Jahrgang: 2013, Seite: 252
r+s 2013, 252

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