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Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013
- 11 K 3968/12 -
Kündigung einer schwerbehinderten "Schleckerfrau" unzulässig
Integrationsamt erteilt zu Unrecht erforderliche Zustimmung für Kündigung
Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Kündigung einer schwerbehinderten Angestellten der Firma Anton Schlecker e.K. für unzulässig erklärt, da die hierfür erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgte.
Die 1966 geborene, mit einem Grad der
Zustimmung des Integrationsamtes war ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig
Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes erfolgreich Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit
Interessenausgleich lässt Kriterien der Sozialauswahl nicht erkennen
Das
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online
- Kündigungen der Insolvenzverwalter der Schlecker-Firmen unwirksam
(Arbeitsgericht Stuttgart, Urteil vom 24.07.2012
[Aktenzeichen: 16 Ca 2416/12, 16 Ca 2422/12 und 16 Ca 3035/12]) - Kündigungsschutzverfahren gegen Firma Schlecker erfolgreich
(Arbeitsgericht Heilbronn, Urteil vom 21.06.2012
[Aktenzeichen: 8 Ca 71/12])
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Dokument-Nr. 15630
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