wichtiger technischer Hinweis:
Sie sehen diese Hinweismeldung, weil Sie entweder die Darstellung von Cascading Style Sheets (CSS) in Ihrem Browser unterbunden haben, Ihr Browser nicht vollst�ndig mit dem Standard HTML 5 kompatibel ist oder ihr Browsercache die Stylesheet-Angaben 'verschluckt' hat. Lesen Sie mehr zu diesem Thema und weitere Informationen zum Design dieser Homepage unter folgender Adresse:   ->  weitere Hinweise und Informationen


kostenlose-Urteile.de
Donnerstag, 21. November 2024

kostenlose-urteile.de ist ein Service der ra-online GmbH


Bitte geben Sie Ihren Suchbegriff für die Urteilssuche ein:
unsere Urteilssuche



Logo des Deutschen Anwaltsregister (DAWR)

BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungsstern0/0/5(0)
Hier beginnt die eigentliche Meldung:

Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 04.03.2013
11 K 3968/12 -

Kündigung einer schwerbehinderten "Schleckerfrau" unzulässig

Integrationsamt erteilt zu Unrecht erforderliche Zustimmung für Kündigung

Das Verwaltungsgericht Stuttgart hat die Kündigung einer schwerbehinderten Angestellten der Firma Anton Schlecker e.K. für unzulässig erklärt, da die hierfür erforderliche Zustimmung des Integrationsamtes ermessenfehlerhaft und damit rechtswidrig erfolgte.

Die 1966 geborene, mit einem Grad der Behinderung von mindestens 50 schwerbehinderte, Klägerin des zugrunde liegenden Streitfalls war bei der Firma Anton Schlecker e.K. als Bezirksleiterin beschäftigt. Nach dem Sozialgesetzbuch bedarf die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen durch den Arbeitgeber der vorherigen Zustimmung des Integrationsamtes. Auf Antrag des Insolvenzverwalters der Firma Schlecker erteilte das Amt mit Bescheid vom 31. Mai 2012 eine solche Zustimmung zur beabsichtigten ordentlichen Kündigung der Klägerin. Daraufhin wurde die Kündigung gegenüber der Klägerin am 6. Juni 2012 ausgesprochen; ihre hiergegen erhobene Kündigungsschutzklage vor dem Arbeitsgericht ruht.

Zustimmung des Integrationsamtes war ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig

Zudem erhob die Klägerin gegen die Zustimmungsentscheidung des Integrationsamtes erfolgreich Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart. Das Verwaltungsgericht entschied, dass die vorherige Zustimmung des Integrationsamtes ermessensfehlerhaft und damit rechtswidrig sei. Zur Begründung führte das Gericht aus, dass das Integrationsamt bei der Erteilung der Zustimmung zur Kündigung der Klägerin nur auf den so genannten „Interessenausgleich “ zwischen dem Konkursverwalter und dem Gesamtbetriebsrat der Firma Schlecker bezogen und sich damit begnügt habe, dass die Klägerin als „ausscheidende“ Beschäftigte auf der Namensliste genannt werde.

Interessenausgleich lässt Kriterien der Sozialauswahl nicht erkennen

Das Integrationsamt hätte sich aber sich vergewissern müssen, dass der „Interessensausgleich“ der besonderen Situation von schwerbehinderten Beschäftigten, insbesondere die der Klägerin, überhaupt Rechnung getragen habe. Der „Interessenausgleich“ lasse nicht erkennen, nach welchen Kriterien die eigentliche Sozialauswahl erfolgt sei. Insbesondere bleibe völlig unklar, ob die Gruppe der schwerbehinderten Beschäftigten bei der Auswahl besonders gewichtet worden sei und ggfs. nach welchen Gesichtspunkten. Ein Punkte-Schema oder Vergleichbares enthielten weder der Interessenausgleich noch seine Anlagen. Der Insolvenzverwalter der Firma Schlecker habe in dem Zustimmungsverfahren die Auswahlkriterien auch nicht dargelegt und sei vom Integrationsamt hierzu auch nicht aufgefordert worden.

Werbung

© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 15.04.2013
Quelle: Verwaltungsgericht Stuttgart/ra-online

Aktuelle Urteile aus dem Arbeitsrecht | Verwaltungsrecht

Urteile sind im Original meist sehr umfangreich und kompliziert formuliert. Damit sie auch für Nichtjuristen verständlich werden, fasst kostenlose-urteile.de alle Entscheidungen auf die wesentlichen Kernaussagen zusammen. Wenn Sie den vollständigen Urteilstext benötigen, können Sie diesen beim jeweiligen Gericht anfordern.

Dokument-Nr.: 15630 Dokument-Nr. 15630

Wenn Sie einen Link auf diese Entscheidung setzen möchten, empfehlen wir Ihnen folgende Adresse zu verwenden: https://www.kostenlose-urteile.de/Urteil15630

Bitte beachten Sie, dass im Gegensatz zum Verlinken für das Kopieren einzelner Inhalte eine explizite Genehmigung der ra-online GmbH erforderlich ist.

Schicken Sie uns Ihr Urteil!Ihre Kanzlei hat interessante, wichtige oder kuriose Fälle vor Gericht verhandelt?
Senden Sie uns diese Entscheidungen doch einfach für kostenlose-urteile.de zu. Unsere Redaktion schaut gern, ob sich das Urteil für eine Veröffentlichung eignet.
BewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertungssternBewertung: keine Bitte bewerten Sie diesen Artikel.0/0/5/0

Kommentare (0)

 
 

Werbung

Drucken
 
Sie brauchen Hilfe vom Profi?