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Gerichtshof der Europäischen Union, Urteil vom 25.04.2013
- C-81/12 -
Gerichtshof der Europäischen Union zur Beweislast eines Profifußballvereins bei homophoben Äußerungen des "Patrons"
Nichtregierungsorganisation "Accept" wirft Eigentümer einer rumänischen Fußballmannschaft diskriminierende Einstellungspolitik vor
Homophobe Äußerungen des "Patrons" eines Profifußballvereins können dazu führen, dass diesem Verein die Beweislast dafür obliegt, dass er keine diskriminierende Einstellungspolitik betreibt. Der Anschein einer Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung könnte mit einem Bündel übereinstimmender Indizien widerlegt werden. Dies hat der Gerichtshof der Europäischen Union entschieden.
Die Richtlinie zur Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf* schafft einen allgemeinen Rahmen zur Bekämpfung der
Nichtregierungsorganisation "Accept" rügt Verstoß gegen Gleichbehandlungsgrundsatz
Am 3. März 2010 erhob Accept, eine Nichtregierungsorganisation, die die Förderung und den Schutz der Rechte lesbischer, schwuler, bi- und transsexueller Personen in Rumänien zum Ziel hat, beim Nationalen Rat für die Bekämpfung der
Ausübung des Sports fällt als wirtschaftliche Tätigkeit unter Unionsrecht
In seinem Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie auf einen Fall wie den dem Ausgangsverfahren vor der Curte de Apel Bucuresti zugrunde liegenden, der
Umstand einer nicht deutlichen Distanzierung von Äußerungen, kann bei Beurteilung der Einstellungspolitik Berücksichtigung finden
Zu dem vom FC Steaua im Ausgangsverfahren vertretenen Standpunkt führt der Gerichtshof aus, dass der Umstand allein, dass Erklärungen wie die von Herrn Becali nicht unmittelbar von einem bestimmten Beklagten abgegeben wurden, nicht ausschließt, dass in Bezug auf diese Partei „Tatsachen, die das Vorliegen einer
Keine Verletzung des Rechts auf Achtung des Privatlebens durch Beweislast
Der Gerichtshof stellt außerdem klar, dass die
Rumänisches Gericht hat über "Verwarnung" zu entscheiden
Schließlich stellt der Gerichtshof fest, dass die Richtlinie einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der bei Feststellung einer
Erläuterungen
* - Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. L 303, S. 16).
** - Nach der Richtlinie sind Belästigungen, die als Diskriminierung gelten, unerwünschte Verhaltensweisen, die u. a. mit der sexuellen Ausrichtung in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird.
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© kostenlose-urteile.de (ra-online GmbH), Berlin 26.04.2013
Quelle: Gerichtshof der Europäischen Union/ra-online
- "Berufsanfänger" und "Young Professionals": BAG zur altersbedingten Diskriminierung eines Stellenbewerbers
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 24.01.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 429/11]) - Bundesarbeitsgericht zum Auskunftsanspruch einer abgelehnten Stellenbewerberin
(Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 25.04.2013
[Aktenzeichen: 8 AZR 287/08])
Jahrgang: 2013, Seite: 891 NZA 2013, 891
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Dokument-Nr. 15726
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